landwirtschaftliche Sozialversicherung

berufsständisch geprägtes Sondersystem außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Belange selbstständiger Landwirte. Stufenweise wurde 1972 zuerst die landwirtschaftliche Krankenversicherung, anschließend die Alterssicherung der Landwirte und 1995 schließlich die soziale Pflegeversicherung im landwirtschaftlichen Bereich eingeführt. Rentenversicherungspflichtig sind regelmäßig die selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmer und im Wege einer gesetzlichen Fiktion, auch die eigenständig abgesicherte Ehegattin, also die Bäuerin. Ausgeschlossen sind Hobbylandwirte bzw. solche Personen, denen aus Gründen der Liebhaberei die Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung durch Ausübung von Landwirtschaft fehlt. Landwirte im Nebenerwerb, die regelmäßig eM mehr als nur geringfügiges Einkommen außerhalb der Landwirtschaft erwirtschaften, können sich auf Antrag befreien lassen.
Die Rentenversicherung der Landwirte ist im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zusammengefasst. Neben den Regelleistungen wie Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes gibt es besondere Vorschriften mit dem Zweck, auf die Agrarstruktur einzuwirken. Wesentlich ist insb. die Hofübergabe, also die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, damit ein möglichst frühzeitiger Übergang auf einen Hofnachfolger ermöglicht werden kann. Als Abgabe der Landwirtschaft gilt auch die Übergabe an einen Dritten im Wege der Flächenverpachtung Die Beitragszahlung entspricht den Besonderheiten dieses Sicherungssystems für die Landwirtschaft. Wesentliche Bedeutung für die Finanzierung hat ein ausgesprochen hoher Bundeszuschuss von rund 70%. Diese Subvention dient dem Zweck der Stilllegung landwirtschaftlicher Flächen. Im Übrigen ist Zielsetzung der agrarsozialen Alterssicherung die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von (größeren) Haupterwerbsbetrieben durch Aufnahme der Flächen
Auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind nur diejenigen Erwerbspersonen erfasst, deren beruflicher Schwerpunkt in der Landwirtschaft liegt. Die Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, zuletzt neugefasst durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) im Jahre 1989, entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verweis auf die Vorschriften des SGB V. Als Besonderheit ist die Gewährung von Betriebshilfen und Haushaltshilfen, §§9-11 KVLG, zu erwähnen, die die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes als Einkommensquelle des Unternehmers auch im Falle von Krankheit gewährleisten sollen.
In der Krankenversicherung der Landwirte nach dem KVLG spielen Bundeszuschüsse, neben der eigenen Beitragsleistung der versicherten Landwirte, ebenfalls eine überragende Rolle und machen auch dort mehr als 50% der Mittel zur Finanzierung aus. Die soziale Pflegeversicherung der Landwirte wurde durch Sonderregelungen im SGB XI hauptsächlich im Beitragsrecht an die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse angepasst; es gibt keine Abweichungen zum Leistungsrecht der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Schließlich wird die gesetzliche Unfallversicherung
durch landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften durchgeführt. Erfasst werden die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Binnenfischerei, der Imkerei und neuerdings i. S. v. Naturschutz und Umweltschutz auch die Landschaftspflege, §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a—g, 123,124 SGB VII. Neben der Beitragsleistung der Unternehmer in einem gesonderten Umlageverfahren, §§ 182-184 SGB VII, finanziert sich auch die landwirtschaftliche Unfallversicherung durch Bundeszuschüsse Das Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entspricht den bei den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit, eingreifenden Tatbeständen des SGB VII, insb. hinsichtlich der Leistung von Unfallrenten.




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