Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Führerschein, Entzug und Erteilung, Technischer Überwachungsverein. Den Technischen Überwachungsvereinen sind Medizinischpsychologische Untersuchungsstellen angegliedert, denen Ärzte, Psychologen und Kraftfahrzeugsachverständige angehören und deren Aufgabe es ist, in bestimmten Fällen im Auftrag der zuständigen Verwaltungsbehörde die geistige und körperliche Eignung eines Menschen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begutachten. Die Untersuchungsstellen müssen von der Obersten Landesbehörde oder der von dieser beauftragten Stelle ausdrücklich anerkannt sein. Die Verwertung der Gutachten auf Grund der MPU ist weder verfassungs- noch verkehrsrechtlich bedenklich. Ein solches Gutachten entbindet die Verwaltungsbehörde und - wenn der Betroffene mit dem Befund nicht einverstanden ist, ihn anzweifelt - das Gericht nicht von eigenverantwortlicher Entscheidung.
Soweit die Nichteignung eines Betroffenen offenkundig ist (Geisteskrankheit, Trunksucht usw.), ist ein solches Gutachten entbehrlich. Zu fordern ist es unter anderem zur Ergänzung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens, das nicht hinreichend klar ist, bei Führerscheinbewerbern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (gilt nicht bei Erweiterung der Fahrerlaubnis), wenn Befreiung von der Vorschrift über das Mindestalter für Kraftfahrzeugführer erteilt werden soll, wenn Zweifel über die Eignung wegen wiederholter erheblicher Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bestehen oder nach dreimaliger erfolgloser Fahrprüfung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, so kann bei der nachfolgenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde seine Nichteignung als erwiesen angesehen werden, Zweifel gehen zu seinen Lasten. Soweit ein charakterologisches Gutachten erstattet wird, ist es auf die Feststellung der Eigenschaften beschränkt, die für ein verantwortungsbewußtes Verhalten im Straßenverkehr erforderlich sind. Die Entscheidung kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden.
Auch das Gericht kann eine MPU in den Urteilsgründen anregen, allerdings nicht zum Gegenstand einer Auflage bei Strafaussetzung zur Bewährung machen. Da Vorbereitung und Ausarbeitung dieser Gutachten oft sehr lange dauern, empfiehlt sich rechtzeitige Antragstellung nach Fahrerlaubnisentzug, d. h. schon geraume Zeit vor Ablauf der Sperrfrist, soweit anzunehmen ist, daß eine MPU für notwendig erachtet wird. Rechtlich zweifelhaft ist, ob eine allein auf das fortschreitende Alter gestützte Auflage einer MPU im 2-Jahres-Turnus zulässig wäre.




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