Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Mitwirkung des Betriebsrates auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Angelegenheiten. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates in diesem Bereich ist sehr eingeschränkt.
Der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten dient zunächst einmal die Arbeit des Wirtschaftsausschusses. Der Unternehmer muss nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend sowie unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unterrichten, soweit dadurch die Betriebs- und Wirtschaftsgeheimnisse nicht gefährdet
werden. Zudem muss er über die Auswirkungen der wirtschaftlichen Angelegenheiten auf die Personalplanung informieren. Wirtschaftliche Angelegenheiten sind nach § 106 Abs. 3 BetrVG beispielsweise die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (Nr. 1), die Produktions- und Absatzlage (Nr. 2), Rationalisierungsvorhaben (Nr. 4) und die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr. 6).
Zudem gehört zum Bereich der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten die Mitbestimmung bei einer Betriebsänderung sowie der Abschluss von Sozialplänen.




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