Wirtschaftsausschuss

Der Begriff stammt aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Ein Unternehmer mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss einen Wirtschaftsausschuss bilden. Dieser hat zwar keine Mitbestimmung, jedoch erhebliche Informations- und Beratungsrechte. Im Wirtschaftsausschuss müssen mindestens drei und höchstens sieben Personen sein, davon mindestens ein Betriebsratsmitglied. Der Arbeitgeber entscheidet darüber hinaus nach eigenen Vorstellungen, welchen Mitarbeiter der Firma er zusätzlich noch berufen will. Untemehmensrepräsentanten gehören allerdings nicht in das Gremium. Der Wirtschaftsausschuss soll nicht nur die Angelegenheiten des Betriebs mit dem Unternehmer beraten, er soll vielmehr auch den Betriebsrat unterrichten, soweit es sich um Interessen der Belegschaft von einiger Bedeutung handelt. Könnte eine Gefährdung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eintreten, besteht keine Unterrichtungspflicht. Rationalisierungsvorhaben müssen dem Wirtschaftsausschuss rechtzeitig mitgeteilt werden, ebenso wie die Einführung neuer Arbeitsmethoden. Sollte gerade die Einschränkung oder die Stillegung von Betriebsteilen beabsichtigt sein, ist er ebenfalls raschest möglich zu unterrichten. An den monatlich vorgesehenen Zusammenkünften des Wirtschaftsausschusses muss der Unternehmer oder sein Vertreter teilnehmen, Streitigkeiten können vom Arbeitsgericht geregelt werden.

Organ der Betriebsverfassung, das der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten dient. Ein Wirtschaftsausschuss ist nach §106 Abs. 1 S.1 BetrVG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Er besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern, welche im Unternehmen beschäftigt sein müssen, § 107 Abs. 1 S.1 BetrVG. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss Betriebsratsmitglied sein. Die Mitglieder müssen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, §107 Abs. 1 S.3 BetrVG. Die Bestimmung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erfolgt durch den Betriebsrat; besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, § 107 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG. Der Wirtschaftsausschuss soll mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten beraten und den Betriebsrat unterrichten, § 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Vergleiche zu den Gegenständen der Arbeit des Wirtschaftsausschusses Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

ist ein Organ des Betriebs, das im Rahmen der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern eingerichtet wird, um die Unterrichtung des Betriebsrats und der Belegschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens sicherzustellen, z. B. über die wirtschaftliche, finanzielle und Produktionslage, Rationalisierungsvorhaben, Betriebsänderungen (§ 106 BetrVG). Der W. besteht aus 3-7 Mitgliedern, die vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden (§ 107). Gemeinsam mit dem W. hat der Unternehmer mindestens einmal im Vierteljahr die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten (§ 110).




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