Mitbestimmung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten

Mitwirkung des Betriebsrates an der Gestaltung der äußeren Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer. Nach § 90 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber daher den Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten sowie mit dem Betriebsrat so rechtzeitig beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrates noch beMITBESTIMMUNG
Grundrechtsberührung
Art. 14 GG BVerfG: Unternehmensmitbestimmung ist grundsätzlich Sozialbindung des Unternehmens- und Anteileigentums; vollparitätische Mitbestimmung ist mit dem GG nicht vereinbar (str.).
Art. 15 GG BVerfG: Einfache oder qualifizierte Mitbestimmung ist gegenüber Sozialisierung ein Aliud, auch wenn tendenziell eine Verwandtschaft zwischen beiden Rechtsinstituten besteht.
Art. 9 GG Unternehmensmitbestimmung berührt die Tarifautonomie, verletzt sie nach h. M. aber nicht.
Art. 5 GG Berührung der Wissenschaftsfreiheit: Teilnahme an akademischer Selbstverwaltung darf den von der Wissenschaftsfreiheit garantierten Funktionskern des Dienstverhältnisses nicht beeinträchtigen.
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Unternehmensmitbestimmung
• Grundlage:
Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976
• Geltungsbereich:
Unternehmen mit i.d.R. mehr als 2000 Beschäftigten In der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH, bergrechtlichen Gewerkschaft oder einer Genossenschaft; ausgenommen: Tendenzbetriebe (§ 118 BetrVG) sowie Unternehmen der Montanindustrie.
• Grundsätze:
• Kompetenzen der Anteilseigner in Grundfragen des Unternehmens bleiben unberührt (z.B. Auflösung, Umwandlung, Kapitalerhöhung).
• Der Aufsichtsrat ist gleichmäßig mit Vertretern von Anteilseignern und Arbeitnehmern besetzt.
• Bei Stimmengleichheit entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende (Stichentscheidsrecht).
• Der Vorsitzende des AR und sein Stellvertreter werden mit 2/3-Mehrheit gewählt; fehlt dieses Quorum, wird der Vorsitzende durch die Vertreter der Anteilseigner, der Stellvertreter durch die Arbeitnehmervertreter gewählt.
Sonderfall Montanmitbestimmung
• Grundlage:
Montanmitbestimmungsgesetz 1951
*Geltungsbereich:
AG, GmbH, bergrechtliche Gewerkschaft, die jeweils mehr ti als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, wenn sie überwiegend Kohle oder Eisenerze fördern oder Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie sind (insbesondere die im alliierten Entflechtungsgesetz vom 16.5.1950 namentlich aufgeführten Unternehmen).
• Grundsätze:
• Es gilt die paritätische Mitbestimmung.
• Der Aufsichtsrat hat 11, 15 oder 21 Mitglieder; das für die Wahl der Arbeitnehmervertreter zuständige Wahlorgan ist an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden; das neutrale Mitglied wird auf Vorschlag beider Seiten im AR vom Wahlorgan bestellt.
• Dem Vorstand des Unternehmens muss ein Arbeitsdirektor angehören.
Betriebliche Mitbestimmung
41 Grundlage:
Betriebsverfassungsgesetz i. d. F. v. 25. 09.2001
• Geltungsbereich:
Jedes Unternehmen der privaten Wirtschaft mit mindestens , fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern
4> Grundsätze:
• Die betriebliche Mitbestimmung wird durch Betriebsräte . wahrgenommen; ihre Einsetzung erfolgt durch Wahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
• Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer; sie ist stets ungerade.
• In Konzernen können, in Unternehmen mit mehreren Betrieben müssen zur Regelung übergreifender Materien Konzern- bzw. Gesamtbetriebsräte gebildet werden. Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber.
• Betriebsräte dürfen nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden; für die Dauer ihrer Amtzeit (plus ein Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem BR) ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen.
• Die Mitwirkungsrechte sind unterschiedlich ausgestaltet: Neben allgemeinen Aufgaben bestehen Informations-, Beratungs- und erzwingbare Mitentscheidungsrechte, letztere ergeben sich aus §87 sowie §§90ff. BetrVG und beziehen sich im Wesentlichen auf soziale Angelegenheiten und solche der Personalwirtschaft.
Sonderfall: Drittelbeteiligungsgesetz vom 18.5.2004 Das Drittelbeteiligungsgesetz löste das frühere Betriebsverfassungsgesetz 1952 ab; es gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern (vgl. nachfolgende Grafik).
mitbestimmung in sonstigen Bereichen
Für den öffentlichen Dienst bestehen Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer dieses Bereichs aufgrund der Fersonalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, die im Wesentlichen den Grundsätzen der betrieblichen Mitbestimmung entsprechen.
rücksichtigt werden können, § 90 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Die Rechte des Betriebsrates gehen jedoch weiter, wenn die geplanten Änderungen der Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe die Arbeitnehmer besonders belasten. In diesem Fall kann der Betriebsrat nach § 91 S. 1 BetrVG allerdings angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen vom Arbeitgeber verlangen. Der Betriebsrat kann eine Einigung in diesem Fall auch erzwingen, § 91 S. 2, 3 BetrVG. Vergleiche Betriebsrat und Betriebsvereinbarung.




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