objektive Strafbarkeitsbedingungen

materielle Voraussetzungen, von denen das Gesetz neben Unrecht und Schuld aus kriminalpolitischen Gründen die Strafbarkeit einer Handlung abhängig macht. Da sie nicht zum Unrechtstatbestand zählen, brauchen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht auf ihr Vorliegen zu erstrecken. § 16 StGB ist also hier nicht anwendbar.
Der an einer Rauferei Beteiligte wird auch dann nach § 231 StGB bestraft, wenn er nicht weiß, dass die Schlägerei den Tod eines Menschen verursacht.
Umgekehrt kann die irrige Annahme einer objektiven Strafbarkeitsbedingung nicht die Versuchsstrafbarkeit begründen.
Kommt es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gern. § 283 Abs. 6 StGB, ist der Bankrott auch nicht als Versuch strafbar, selbst wenn der Täter mit einer Insolvenzeröffnung gerechnet hat. — Kann der Wahrheitsbeweis für eine ehrenrührige Tatsachenäußerung gegenüber Dritten erbracht werden, entfällt die Strafbarkeit wegen übler Nachrede, selbst wenn der Täter mit der Erweislichkeit nicht gerechnet hat.
Besondere Irrtumsregeln bezüglich der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gelten in § 113 Abs. 4 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und in § 136 Abs. 4 StGB (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) sowie für rauschbedingte Irrtümer bezüglich der Rauschtat beim Straftatbestand des Vollrausches,§ 323 a StGB.




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