Okkupation

(lat.: occupatio = Besetzung, Besitznahme); im Völkerrecht die von einem Staat vorgenommene Besetzung eines fremden Staatsgebietes (kriegerische O.; begründet allein keinen Rechtsanspruch, anders z.B. bei nachfolgendem Friedensvertrag) oder die Inbesitznahme eines Gebietes, das keiner Staatsgewalt unterworfen ist und dessen O.-Fähigkeit auch nicht durch völkerrechtlichen Vertrag oder Völkergewohnheitsrecht ausgeschlossen ist (friedliche O., z.B. Polargebiete, durch unterseeischen Vulkanausbruch neu entstandene Insel). Zur Inbesitznahme einer herrenlosen beweglichen Sache im Zivilrecht Aneignung.

völkerrechtlich die Inbesitznahme herrenlosen Gebietes; untechnisch meist i. S. von militärischer Besetzung oder von Annexion gebraucht.

Besetzung bisher staatenlosen Gebietes, also originärer Gebietserwerb. Das letztmögliche Okkupationsgebict auf der Erdoberfläche die Antarktis ist durch den Antarktisvertrag vom 1. 12. 1959 vor Okkupation gefeit.

bedeutet im Völkerrecht die von einem Staat vorgenommene Inbesitznahme eines Gebietes, das keiner Staatsgewalt unterworfen ist (im Gegensatz zur Annexion fremden Gebietes). Diese Form des Gebietserwerbs hat heute auf der Erde allenfalls noch hinsichtlich der Polargebiete Bedeutung. Zahlreiche Streitfragen, die sich an die großen Okkupationen im Kolonialzeitalter (Kolonie) geknüpft haben, besitzen deshalb nur noch historisches Interesse. Heute noch bedeutsam und ungeklärt ist die Frage, ob das in der Antarktis verwandte sog. Sektorenprinzip rechtsgültig ist, nach dem die Begrenzung des okkupierten Gebiets lediglich durch bestimmte Längengrade angegeben wurde, ohne dass eine tatsächliche Inbesitznahme stattgefunden hat. Zur O. von Gestirnen Weltraumrecht. Über den zivilrechtlichen Begriff O. Aneignung.




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