Person

jeder, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Rechtssubjekt); in erster Linie der Mensch (natürliche P.J,

aber auch die juristische P.

der Mensch als individuelles Wesen (natürliche P.). Im Rechtssinn ist P. auch die juristische P., der der Staat Rechtsfähigkeit verliehen hat, und der Staat selbst; jede P. kann dabei Träger von Rechten und Pflichten sein; a. Persönlichkeitsrecht.

ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Rechts Subjekt, Rechtsfähigkeit). Natürliche P. ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner Geburt bis zu seinem Tod. Juristische (früher moralische) P. ist die rechtlich geregelte soziale Organisation (Zusammenfassung von Menschen oder Sachen), der die geltende Rechtsordnung eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt, so dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist im geltenden Recht streng zu trennen von der Gesamthand, die (noch) keine juristische P. ist. Juristische P. des Privatrechts (§§21 ff. BGB) sind (rechtsfähiger) Verein (z.B. auch Aktiengesellschaft) und (privatrechtliche) Stiftung, juristische P. des öffentlichen Rechts sind Körperschaft (z.B. Staat unter Einschluss seiner als Fiskus bezeichneten privatrechtlichen Erscheinungsform, Universität, Gemeinde, Kreis, Handwerkskammer, Sozialversicherungsträger), (öffentlich-rechtliche) Stiftung (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) und rechtsfähige Anstalt (z.B. Rundfunkanstalt, Bundesbank, Kreissparkasse) (vgl. § 89 BGB), wobei entscheidend ist, in welchem Rechtsgebiet die Rechtsfähigkeit der juristischen Person ihren Ursprung hat. Für die juristische P. gilt ein besonderes Organisationsrecht. Im Übrigen steht die juristische P. der natürlichen P., soweit dies sinnvoll ist, gleich. Arbeitnehmerähnliche P. ist der in Heimarbeit Beschäftigte, der ihm Gleichgestellte sowie bestimmte wenig verdienende selbständige Handelsvertreter. Sie sind keine Arbeitnehmer, werden diesen aber wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit in bestimmten Beziehungen gleichgestellt. Lit.: Kleindiek, D., Deliktshaftung und juristische Person, 1997; Riede, J., Die Person der Zeitgeschichte, 2000; Uhlenbrock, H., Der Staat als juristische Person, 2000; Buck, P., Wissen und juristische Person, 2001; Park, J., Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, 2004

Das Gesetz kennt neben der natürlichen P. (d. i. jeder Mensch) noch die sog. juristische P. Diese kann eine Personenvereinigung (z. B. Staat, Gemeinde, Verein, Aktiengesellschaft) oder ein Zweckvermögen (Stiftung) sein, wobei der jurist. P. vom Gesetz eine rechtlich von ihren Mitgliedern losgelöste Selbständigkeit eingeräumt ist (Rechtssubjekt). Wesentliches Merkmal einer P. ist die Rechtsfähigkeit. S. a. Handlungsfähigkeit.




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