Pfändungsfreigrenzen

, Sozialrecht: soziale Begrenzung bei Forderungspfändungen. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können auch im Sozialrecht wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, § 54 Abs. 4 SGB I. Ähnlich wie bei der Abtretung ist allerdings auch bei der zwangsweisen Beitreibung von Geldforderungen eines Dritten im Wege der Pfändung das Vorliegen gesetzlicher Einschränkungen zu beachten. Die §§ 54, 55 SGB I treffen im Wesentlichen keine eigene Reglung, sondern es gelten auch die jeweiligen Rechtsvorschriften, die für das von dem Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren maßgeblich sind, entweder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung. Bei laufenden Geldleistungen, beispielsweise dem Arbeitslosengeld,oder Renten aus der Rentenversicherung bzw der Unfallversicherung, ergeben sich die Pfändungsfreigrenzen mithin aus den §§ 850 ff ZPO. Besonderheiten gelten jedoch bei einmaligen Geldleistungen, die soweit gepfändet werden, wie dies der Billigkeit entspricht. In diese Billigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 2 SGB I sind alle Umstände des Einzelfalls, die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sozialleistungsberechtigten Forderungsschuldners, die Art des beizutreibenden Anspruchs und andererseits die Höhe und die Zweckbestimmung der zu pfändenden Geldleistung einzubringen. Wirtschaftliche Notsituationen können Berücksichtigung finden. Die Billigkeitsentscheidung ist von der pfändenden Stelle vorzunehmen, also je nach Vollstreckungsverfahren vom zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht oder von der zuständigen Vollstreckungsbehörde bei der Verwaltungsvollstreckung. Gänzlich von der Pfändung ausgenommen sind Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen, § 54 Abs. 1 SGB I und kraft Gesetzes unpfändbare Forderungen, speziell die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII und der Anspruch auf Insolvenzgeld, §§ 188,189 SGB III.

Lohnpfändung.




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