Pflichtteilsverzicht

Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können einen Erbverzicht erklären. Sie können sich aber auch nur darauf beschränken, ausdrücklich auf ihr Pflichtteilsrecht zu verzichten. Voraussetzung ist ein Verzichtsvertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf.
Bei diesem Begriff handelt es sich um ein Institut der richterlichen Rechtsfortbildung. Das Gesetz selbst sieht nämlich die sogenannte positive Vertragsverletzung gar nicht vor. Die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches, das bekanntlich am 1.1.1900 in Kraft trat, waren zwar der Meinung, sie hätten alle denkbaren Möglichkeiten für Ersatzansprüche geregelt, schnell stellte sich jedoch heraus, dass sie einen ganz wichtigen Teilbereich vergessen hatten. Das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof entwickelten und vervollständigten den Begriff der positiven Vertragsverletzung. Seine wichtigsten Tatbestände sind Ersatzansprüche wegen Schlechtleistung und wegen Verletzung von Nebenpflichten. Hat ein Vertragspartner schuldhaft schlecht geleistet oder besondere Nebenpflichten -z.B. Aufklärungspflichten - verletzt, dann kann er auch deswegen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet werden.




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