Promotion

Verleihung des Doktorgrades nach den Vorschriften der P.-Ordnungen der Fakultäten an den Hochschulen (nicht Fachhochschulen). Erforderlich sind die Anfertigung einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die Ablegung einer mündlichen Prüfung sowie i. d. R. die Erfüllung weiterer Voraussetzungen (z. B. Prädikatsexamen, Nachweis von Lateinkenntnissen).

ist die Verleihung des Doktorgrads durch eine dazu berechtigte Hochschule auf Grund einer wissenschaftlichen Leistung des Bewerbers. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in besonderen Promotionsordnungen (Fachbereichssatzungen) geregelt. Die P. zum Dr. jur. setzt (danach) in der Regel das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung - mit einem gehobenen Prädikat (vollbefriedigend, gegebenenfalls auch befriedigend) -, eine (schriftliche) Dissertation (anders früher in Österreich), ein (mündliches) Rigoro- sum (drei Rigorosen früher in Österreich) oder eine (mündliche) Disputation (und den Nachweis von Lateinkenntnissen) voraus. Die erfolgreiche P. berechtigt - ohne Rücksicht auf die Note - nach Einlieferung der Pflichtexemplare und Aushändigung der Promotionsurkunde zum Führen des Doktorgrads. Die im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig geführte Vorbereitung auf eine Promotion ist ein Teil einer Berufsausbildung, die zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Münch, /. v., Promotion, 2. A. 2003

ist die Verleihung des Doktorgrades. Voraussetzungen und Verfahren regeln die von den Universitäten (Hochschulen) erlassenen P.ordnungen.




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