Prozesspfleger

Im Rahmen der Nachlasssicherung hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger als P. zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird; § 1961 BGB. Ferner wird als P. z. T. auch der Prozessvertreter bezeichnet, den der Vorsitzende des Prozessgerichtes zu bestellen hat, wenn a) eine prozessunfähige Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, verklagt werden soll und Gefahr im Verzüge ist, oder wenn b) Rechte an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff (herrenlose Sache) geltend gemacht werden sollen; §§ 57, 58 ZPO.

Ein P. wird in einem Zivilprozess vom Gericht bestellt, wenn eine prozessunfähige Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, verklagt werden soll (§ 57 ZPO) oder wenn Rechte an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff geltend gemacht werden sollen (§ 58 ZPO). Der P. hat für den betreffenden Rechtsstreit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Partei oder des künftigen Eigentümers. S. a. Nachlasspfleger.




Vorheriger Fachbegriff: Prozesspartei | Nächster Fachbegriff: Prozesspflegschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen