Publikumsgesellschaft

ist rechtstatsächlich die Gesellschaft, bei der eine Vielzahl von nicht miteinander besonders verbundenen Personen (Publikum) jeweils kleine Gesellschaftsanteile hält. Das gesetzlich geregelte Gesellschaftsrecht kennt nur vereinzelt Sonderregeln für die P. Demgegenüber hat die Rechtsprechung die P. verschiedentlich besonders behandelt. Lit.: Jansch, T., Die Rolle der Aktionäre in Publikumsgesellschaften, 1999; Kaczynski, D., Der aktive Grossaktionär in der Publikumsgesellschaft, 2000; Bertram, R., Die Anwendung des Einwendungsdurchgriffs, 2004

(Publikumspersonengesellschaft): Personengesellschaft, die sich durch eine Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter auszeichnet. Publikumsgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften. Vor Einführung des § 15 a EStG wurden sie vor allem als Abschreibungsgesellschaften verwendet. Die Publikumsgesellschaft als kapitalistische Personengesellschaft hat auch heute noch den Vorteil, dass sie gegenüber der Aktiengesellschaft flexibler in der Gestaltung ist.
Als Rechtsform wird für die Publikumsgesellschaft zumeist die GmbH & Co. KG verwendet. Möglich ist aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine stille Gesellschaft. Häufig sind auch Mischformen zwischen GmbH & Co. KG und der stillen Gesellschaft anzutreffen. Der Anleger leistet dabei eine Einlage als Kommanditist und zusätzlich einen bestimmten Betrag als stille Einlage oder Darlehen (sog. gesplittete Einlage).
Die Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter ist für eine Personengesellschaft untypisch.

Aufgrund der besonderen Interessenlage ergeben sich für den Gesellschaftsvertrag folgende Besonderheiten:
— Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind objektiv auszulegen.
— Es findet eine Inhaltskontrolle der Gesellschaftsverträge gem. § 242 BGB statt.
— Ungewöhnliche Klauseln, die den Kapitalanleger besonders belasten, sind einschränkend auszulegen. Wird für den Beitritt mit (Emissions-)Prospekten geworben, kommt eine Prospekthaftung in Betracht.

Kommanditgesellschaft (2); s. a. Verlustzuweisungsgesellschaft.




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