Renten-Splitting

Im Sozialrecht :

Das Rentensplitting ermöglicht die Aufteilung von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaftszeiten zwischen den Ehegatten. Das Rentensplitting kommt nur bei nach dem 31.12.2001 geschlossenen Ehen oder bei nach dem 1.1.1962 geborenen Ehegatten zur Anwendung. Ferner müssen die Ehegatten über mindestens 25 Jahre persönliche Rentenanwartschaften verfügen. Mit dem Rentensplitting werden die persönlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten verändert. Ansprüche auf Witwen-/Witwer- rente entfallen, wenn die Entscheidung über das Rentensplitting...

Wird eine Rente nach dem Tod eines Versicherten überzahlt und kann die Überzahlung weder mit der Versichertenrente für das Sterbequartal, noch mit einer Hinterbliebenenrente aufgerechnet werden, ist die Rente zu erstatten (§ 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI). Die Forderung ist durch allgemeine Leistungsklage geltend zu machen. Ein Verwaltungsakt ist nicht zulässig, weil ein Über-/Unterord- nungsverhältnis fehlt.

Aufteilung der gemeinsam in einer Ehezeit erworbenen Rentenansprüche bei Wegfall der Berechtigung für eine Witwenrente/Witwerrente. Die dem Quasi-Splitting im Versorgungsausgleich ähnliche Regelung gilt ab 1.1.2002 für die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit werden in den meisten Fällen höhere eigenständige Rentenansprüche der Ehefrau begründet. Voraussetzung ist Folgendes:
Eheschließung nach dem 31. 12. 2001 oder
— beide Ehepartner müssen nach dem 1.1. 1962 geboren sein,
— gemeinsame Erklärung zu Lebzeiten im Sinne einer Option auf Rentensplitting gegenüber der Rentenversicherung,
— regelmäßig 25 Jahre mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei beiden Ehegatten.
Rechtsfolge ist die Verrechnung von Zuschlägen bzw. Abschlägen bei den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds der Anwartschaften der beiden Eheleute. Bei Tod eines Partners wird die eigene Rente zuzüglich der übertragenen Anteile an Entgeltpunkten ungekürzt weitergezahlt. Die Witwenrente/Witwerrente entfällt dann allerdings vollständig. Deshalb kommt es auch zu keiner Einkommensanrechnung i. S. v. § 97 SGB VI und auch zu keinem Rentenwegfall bei Wiederverheiratung.




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