Revisionsbegründung

Jede Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Revisionsfrist) zu begründen. Diese muss enthalten: Revisionsantrag, das ist die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und Aufhebung beantragt wird; Revisionsgrund, das ist die Behauptung, dass das Urteil auf Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Eine Rechtsnorm ist dann verletzt, wenn sie nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2, § 344 Abs. 1 StPO; §§ 549,
550 ZPO; § 73 ArbeitsgerichtsG; § 118 FinanzgerichtsO; § 162 SozialgerichtsG; § 139 VerwaltungsgerichtsO). - Zu unterscheiden: a) absolute Revisionsgründe; liegen sie vor, wird unwiderlegbar vermutet, dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht; Beispiele: Unzuständigkeit des Gerichts, unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters, Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, Fehlen von schriftlichen Entscheidungsgründen (§ 338 StPO, §
551 ZPO, § 119 FinanzgerichtsO, § 138 VerwaltungsgerichtsO); b) relative Revisionsgründe; hier muss die Möglichkeit bestehen, dass das Urteil auf ihrer Verletzung beruhen kann; Beispiele: fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, Verletzung von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen des täglichen Lebens (wozu auch Verstösse gegen wissenschaftliche Erkenntnisse zählen); ist es ausgeschlossen, dass das Urteil auf der behaupteten Rechtsverletzung beruhen kann, hat die Revision keinen Erfolg (§ 344 StPO, § 549 ZPO, § 73 ArbeitsgerichtsG, § 118 FinanzgerichtsO, § 162 SozialgerichtsG, § 139 VerwaltungsgerichtsO). - Die Revisionsbegründung kann nur durch Rechtsanwälte, Verteidiger (in Zivilsachen ausserdem nur durch solche Prozessbevollmächtigte, die bei dem Revisionsgericht zugelassen sind), in Strafsachen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden (§ 78 ZPO, § 345 StPO, § 11 ArbeitsgerichtsG, § 166 SozialgerichtsG, § 67 VerwaltungsgerichtsO).

Revision.




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