Richtungsänderung im Fahrverkehr

ist vorher so rechtzeitig und deutlich anzukündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten danach einrichten können, insbes. vor dem Abbiegen, Überholen, Einfahren aus Grundstücken. S. a. Kolonnen, abknickende Vorfahrt, Kreisverkehr. Soweit für Kfz. und Schienenbahnen Fahrtrichtungsanzeiger (sog. Blinkleuchten) vorgeschrieben sind (§ 54 StVZO, § 40 BOStrab Straßenbahnen), müssen diese betätigt werden; im Übrigen ist die Art der Zeichengebung freigestellt (Armheben o. dgl.). Ein Recht zur Vorfahrt entbindet nicht von der Anzeigepflicht; ebenso wenig befreit das Zeichengeben von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr, der zu beobachten ist, um Gefährdung anderer zu vermeiden (§ 1 StVO).




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