räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§316a StGB. Verbrechen mit Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, das nach neuerem Verständnis sowohl die Sicherheit des Straßenverkehrs als auch das Vermögen vor Vorbereitungshandlungen zu Raubdelikten schützt.
Die Strafvorschrift steht seit jeher wegen ihrer tatbestandliehen Weite und extrem hohen Strafdrohung in der Kritik. Sie wurde 1938 durch das „Autofallengesetz” eingeführt und war zunächst mit Todesstrafe bedroht. Nach Außerkraftsetzung durch das Kontrollratsgesetz 1946 wurde sie 1952 wieder eingeführt, und zwar als echtes Unternehmensdelikt. Das 6. Strafrechtsreformgesetz gestaltete die Norm als Erfolgsdelikt um. Der BGH setzt der Norm in jüngster Zeit durch restriktive Auslegung weitere Grenzen.
1) Objektiver Tatbestand:
a) Opfer der Tat muss der Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges sein. Diese Eigenschaft muss im Zeitpunkt der Tathandlung gegeben sein. Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeuges oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Diese Eigenschaft endet, wenn das Fahrzeug verlassen worden ist oder wenn der Motor ausgeschaltet ist. Mitfahrer ist eine im Fahrzeug befindliche Person, solange ein anderer nach der vorgenannten Definition Führer eines Kraftfahrzeugs ist.
b) Tathandlung ist das Verüben eines Angriffs. Zur Tatvollendung ist die Vornahme einer feindseligen Handlung erforderlich, die das Opfer auch tatsächlich erreicht hat. Der Angriff muss sich entweder gegen Leib/Leben oder die Entschlussfreiheit des Opfers richten. List genügt nicht. Der Angriff kann auch gegenüber dem Opfer begangen worden sein, als dies noch nicht Kraftfahrzeugführer war. Voraussetzung ist jedoch, dass es dann durch den Angriff zur (Mit-)Fahrt im Kfz gezwungen wurde und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wurde.
c) Einschränkend kommt hinzu, dass die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs geschehen muss. Dafür muss sich der Täter die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundene erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers zunutze machen wollen. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist, aber auch dann, wenn der Fahrzeugführer verkehrsbedingt anhält und den Motor weiterlaufen lässt. Die bloße Vereinzelung des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu erreichen ist, stellt nach inzwischen gewandelter Rspr. keine Besonderheit der Straßenverkehrsverhältnisse dar. An einer Ausnutzung fehlt es auch, wenn der Angriff vor Benutzung des Kfz begonnen hatte und die Fahrzeugbenutzung während der andauernden Nötigung ausschließlich Beförderungszwecken diente.
In solchen Fällen besteht aber regelmäßig Anlass zur Prüfung von erpresserischem Menschenraub gemäß § 239a StGB.
2) Subjektiver Tatbestand: Außer dem Tatvorsatz muss der Täter zumindest während des Angriffs den Entschluss zu einer konkreten Tat des Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung gefasst haben. Zur Ausführung der geplanten Tat muss es nicht gekommen sein. Ist die Raubtat verwirklicht worden, steht sie zu § 316 a StGB in Tateinheit.
3) Eine Strafschärfung enthält § 316a Abs. 3 StGB in Form einer mit mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe bedrohten Erfolgsqualifikation bei wenigstens leichtfertiger Todesverursachung eines Menschen.

Autostraßenraub.




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