SCHUFA

Viele Kreditinstitute und Versandhandelsunternehmen sind Mitglieder der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA. Die SCHUFA sammelt einschlägige Informationen über Personen, die sie aus öffentlichen Registern selbst erhebt oder von ihren Mitgliedern gemeldet bekommt.
Positiv- und Negativmerkmale
Bei den gesammelten Informationen und Daten muss man zwischen Positiv- und Negativmerkmalen unterscheiden. Positivmerkmale sind solche Daten, die nicht mit vertragswidrigern Verhalten in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Girokonteneröffnungen oder Kreditaufnahmen. Negativmerkmale sind alle Informationen, die sich auf vertragswidriges Verhalten beziehen, wie etwa Zahlungsrückstände bei Darlehen.

Positivmerkmale dürfen nur mit Einwilligung des Kunden weitergegeben werden. Deshalb lassen sich nahezu alle Banken bei Beginn der Geschäftstätigkeit die so genannte SCHUFA-Klausel unterzeichnen. Darin willigt der Kunde in die Weitergabe der Positivmerkmale ein, wird über die mögliche Weitergabe der Negativmerkmale informiert und befreit die Bank hinsichtlich deren Weitergabe vom Bankgeheimnis.
Da die SCHUFA-Klausel bislang von der Rechtsprechung nicht beanstandet wurde, ist es in Deutschland praktisch unmöglich, ohne ihre Unterzeichnung ein Konto zu eröffnen. Wenn es dennoch einmal gestattet wird, dann darf das Konto sicherlich ausschließlich auf Guthabenbasis, also ohne Inanspruchnahme von Kontoüberziehung, geführt werden.

Die Negativmerkmale werden nach Prüfung auch ohne Einwilligung weitergeleitet. Die Bank muss hier die schutzwürdigen Interessen des Kunden gegen das berechtigte Interesse der Partner der SCHUFA an dieser Information abwägen.
Wer will, kann bei der örtlich zuständigen SCHUFA jederzeit sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten geltend machen. Für die Auskunft darf die SCHUFA Gebühren verlangen.

Bei der SCHUFA gespeicherte Daten
* Eröffnung und Schließung von Girokonten
* laufende Kredite
* vertragswidriges Verhalten gegenüber der Bank
* Scheckrückgabe mangels Deckung
* Scheckkartenmissbrauch
* Zahlungsrückstände bei Krediten
* Pfändungen
* Anfragen auf Kreditwürdigkeit

(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung): Organisation der deutschen Kreditwirtschaft und verschiedener Einzelhandelsunternehmen in Form einer Holding, deren Aufgabe die Speicherung, Verwaltung und Herausgabe von Daten ist, die ihr von Vertragspartnern über Privatpersonen übermittelt werden oder die aus öffentlichen Verzeichnissen zugänglich sind. Ziel der SCHUFA, die im Jahre 1927 gegründet wurde, ist es, ihre Vertragspartner davor zu schützen, mit bonitätsmäßig nicht einwandfreien Personen eine Geschäftsverbindung einzugehen oder an diese Kredite zu vergeben. Vertragspartner der SCHUFA sind Wirtschaftsunternehmen, die natürlichen Personen gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite geben. Auskünfte über juristische Personen sind dagegen bei Auskunfteien einzuholen.
Die SCHUFA arbeitet nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Auskünfte werden nur an Vertragspartner gegeben, die selbst Daten an die SCHUFA übermitteln. Die von Kreditinstituten übermittelten Daten werden in Positiv- und Negativmerkmale eingeteilt. Zu den Positivmerkmalen zählen u. a. die Eröffnung und Beendigung einer Kontoverbindung, die Kreditvergabe, die Übernahme einer Bürgschaft und die Ausgabe von Kreditkarten. Positivmerkmale dürfen der SCHUFA nicht gegen den Willen des Kunden gemeldet werden.
Zu den Negativmerkmalen zählen u. a. Vertragsverstöße im Rahmen des Girovertrages, Wechselprotest, Scheckrückgaben mangels Deckung, Scheckkarten-missbrauch durch den rechtmäßigen Inhaber, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Vertragsverstöße bei der Kreditrückführung und die Zustellung eines Mahnbescheids. Die Mitteilung von Negativmerkmalen bedarf jeweils der Interessenabwägung, ob die Weitergabe zum Schutz anderer SCHUFA-Partner erforderlich ist oder ob dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden beeinträchtig werden.
Rechtsgrundlage der Datenspeicherung sind die §§ 27 ff. BDSG. Gem. § 35 BDSG sind die gespeicherten Daten nach Ablauf bestimmter Fristen wieder zu löschen. Gern. § 34 BDSG hat der Betroffene ein Auskunftsrecht über die von ihm gespeicherten Daten. Zum Schufa-Verfahren gehört auch das „Score-Verfahren”, das auf einer ständigen Analyse des Datenbestandes beruht. Es ist ein Wahrscheinlichkeitsindex über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden, der auf Basis mathematisch-statistischer Methoden entwickelt wurde.

ist eine vornehmlich von Banken gegründete zentrale Datei- und Auskunftstelle über die Gewährung und Abwicklung von Krediten. Die sog. S.-Klausel in Bankverträgen ist von der Rspr. (in eingeschränkter Form) für zulässig angesehen worden.




Vorheriger Fachbegriff: Schußwaffengebrauch der Polizei | Nächster Fachbegriff: SCHUFA-Klausel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen