Sonderdelikt

ist die mit Strafe bedrohte Handlung, bei der die im gesetzlichen Tatbestand umschriebene Eigenschaft des Handlungssubjekts den Täterkreis begrenzt (z.B. Amtsträger §§331, 332, 340 StGB), so dass sie nicht von jedermann begangen werden können. Bei dem echten S. wirkt die besondere Subjektsqualität strafbegründend, bei dem unechten S. nur strafverschärfend (qualifizierend) (z.B. §§ 120 II, 133 III StGB). Das S. ist nicht identisch mit dem eigenhändigen Delikt. Lit.: Langer, W., Das Sonderverbrechen, 1972

nennt man eine Straftat, die beim Täter ein besonderes persönliches Merkmal voraussetzt, z. B. die Eigenschaft als Amtsträger beim Amtsdelikt (dort auch über echte und unechte S.) oder als Gemeinschuldner bei Insolvenzstraftaten. Handelt der Täter für einen anderen als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, als verantwortlicher Betriebsleiter oder gesetzlicher Vertreter (auch Insolvenzverwalter) oder ausdrücklich Beauftragter und ist das Qualifikationsmerkmal nur bei dem Vertretenen erfüllt, so ist er gleichwohl für das S. strafrechtlich verantwortlich (§ 14 StGB). Bedeutsam im Wirtschaftsstrafrecht, ebenso bei Ordnungswidrigkeiten (§ 9 OWiG). Dem S. rechtsähnlich ist das eigenständige Delikt (delictum sui generis), d. i. ein Sonderfall gegenüber dem Grunddelikt, z. B. Tötung auf Verlangen (Tötung, 1 c).




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