Steuersatzermäßigungen

Sie werden auf Antrag für bestimmte außerordentliche Einkünfte zur Abmilderung der erhöhten einkommensteuerlichen Belastung durch die Zusammenballung von Einkünften in einem
Veranlagungszeitraum gewährt (BFH BStBI. II 1998, 787). Nach §34 Abs. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte nur in Betracht:
Veräußerungsgewinne (§ 14 EStG, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; § 16 EStG, Veräußerung des Gewerbebetriebs; § 18 EStG, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).
Entschädigungen (§ 24 EStG; z. B. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB).
Nutzungsvergütungen für öffentlich genutzte Grundstücke (§ 24 Nr.3 EStG), soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden,
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen (§§ 13, 34b EStG, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft).
Die Besteuerung erfolgt nach der sog. „Fünftelregelung” (§ 34 Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG), wobei die auf ein Fünftel dieser Einkünfte ermittelte Einkommensteuer verfünffacht wird.
Für Veräußerungsgewinne (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Veräußerung des Gewerbebetriebs) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die Möglichkeit der Besteuerung zum halben Steuersatz (2004: 56%) wieder eingeführt (§ 34 Abs. 3 EStG). Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechtes zwischen der ermäßigten Besteuerung nach der „Fünftelregelung” und der Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG (keine Doppelbegünstigung) sind:
— Antrag des Steuerpflichtigen,
— Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit,
— nur für Gewinne bis fünf Mio. €,
— Inanspruchnahme nur einmal im Leben (gerechnet ab 2001).
Die Anwendung der Steuersatzermäßigungen i. S. d. § 34 EStG entfällt bei Anwendung der Begünstigungen nach dem Halbeinkünfteverfahren.
Ab 1. 1. 2008 wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007 (BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630) eine weitere Steuersatzermäßigung für Gewinnthesaurierungen bei Personenunternehmen eingeführt (§ 34 a EStG n. E). Ziel dieser Regelung ist eine vergleichbare tarifliche Belastung der Gewinneinkünfte von Einzel- und Mitunternehmer (s Einkunftsarten) mit dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer), eine Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und die Schaffung von Anreizen zur Finanzierung von Investitionen aus niedrig besteuerten Rücklagen.
Für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ist auf Antrag ganz oder teilweise die Einkommensteuer mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% zu berechnen (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG n. F.). Der nicht entnommene Gewinn ermittelt sich aus dem Gewinn abzüglich des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen (§ 34a Abs. 2 EStG n. E, Gewinnermittlungsmethoden) und ist als Begünstigungsbetrag jährlich gesondert festzustellen (§ 34 a Abs. 3 S. 3 EStG n. E).
In bestimmten Fällen kann es zu Nachversteuerungen mit Stundungsmöglichkeiten der Nachzahlungsbeträge kommen (z. B. bei Betriebsveräußerung oder
-aufgabe, (§34 a Abs. 6 EStG n. E). Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 11. 8. 2008, BStBl. I 2008, 838.




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