Tausch

Der wohl älteste Vertrag überhaupt, bei dem beide Seiten Waren austauschen. Seit Aufkommen des Geldes ist die Leistung einer Seite meist durch die Zahlung eines Kaufpreises ersetzt worden, es wird jetzt also meist die Ware gegen Geld «getauscht». Der Tausch hat damit seine früher große wirtschaftliche Bedeutung verloren. Er ist heute nur noch ein Anhängsel des Kaufvertrages, dessen gesetzliche Regelungen auf ihn entsprechende Anwendung finden (§515 BGB).

Vertrag, der nicht auf Leistung eines Gegenstandes gegen Geld (Kauf), sondern gegen einen anderen Gegenstand gerichtet ist. Austauschgegenstände können Sachen, Rechte und Forderungen sein. Auf den T. finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung, so dass jeder Vertragspartner hinsichtlich seiner Leistung des anderen Käufer ist; § 515 BGB.
Tauschgerechtigkeit (Verkehrsgerechtigkeit), in der Moraltheologie entwickelter Begriff. Danach erfordert die T. die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, insbes. im Hinblick auf den gerechten Lohn.

. Anders als beim Kauf besteht beim T. die Gegenleistung nicht in Geld (dem Kaufpreis), sondern in der Hingabe eines Gegenstandes. Auf den T. finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendungen (§515 BGB).

(§ 480 BGB) ist der gegenseitige Vertrag, in dem sich beide Seiten zur Hingabe eines bestimmten Gegenstands gegen Hingabe eines jeweils anderen bestimmten Gegenstands verpflichten (z. B. Grundstückstausch, Wohnungstausch, Briefmarkentausch), wobei keiner der Gegenstände ein Kaufpreis (Geld) ist. Der Ausgleich eines Wertunterschieds durch zusätzliche Geldzahlung einer Seite schadet nicht. Auf den (entwicklungsgeschichtlich alten, rechtstatsächlich wegen der wirtschaftlichen Überlegenheit des Zahlungsmittels Geld in der Gegenwart eher unbedeutenden) Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Lit.: Stoessel, E., Der Tauschvertrag, 1927

liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht (§3 Abs. 12 S.1 UStG). Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) eines jeden Umsatzes als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 S. 2 u. S.3 UStG).

Anders als beim Kauf besteht beim T. die Gegenleistung für einen hingegebenen Gegenstand nicht in Geld, sondern in anderen Vermögens- oder sonstigen Werten. Der Annahme eines T. steht nicht entgegen, dass die Differenz zwischen den beiderseitigen Leistungen in Geld ausgeglichen wird; ist jedoch die Geldzahlung das Entscheidende (z. B. bei Anrechnung eines in Zahlung genommenen gebrauchten Autos auf den Kaufpreis für einen neuen Pkw), so liegt Kauf mit teilweiser Annahme an Erfüllungs Statt vor. Der Unterschied ist rechtlich kaum von Bedeutung, da auf den T. die Vorschriften über den Kauf, z. B. über gegenseitige Ansprüche auf Gewährleistung, entsprechende Anwendung finden (§ 480 BGB). S. a. Kompensationsgeschäft.




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