Taxi

Taxis müssen laut Vorschrift besondere Merkmale aufweisen:
* eine elfenbeinfarbene Lackierung,
* ein auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung angebrachtes Schild, das von innen beleuchtbar ist und auf der Vorder- wie der Rückseite die Aufschrift TAXI trägt,
* einen leicht ablesbaren und bei Dunkelheit beleuchteten Fahrpreisanzeiger, der das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen, sowie gegebenenfalls die Tarifstufe anzeigen muss.

Sofern der Fahrgast keine speziellen Wünsche äußert, hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, er vereinbart eine verkehrsoder preisgünstigere Strecke mit dem Kunden.
An Taxiständen, die mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich Taxis halten. Wenn andere Autofahrer ihren Wagen dort abstellen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit.

§§ 26, 28, 38 BOKraft; 12 StVO

Kraftdroschke.

1.
Auf der Straße ist Verkehr mit T. die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 PBefG i. d. F. v. 8. 8. 1990, BGBl. I 1690, m. Änd.). Es handelt sich um eine Form von Gelegenheitsverkehr. Ein T. kann, anders als Mietwagen, auch am Taxenstand bereitgestellt werden.

2.
Der Betrieb bedarf der Genehmigung (§ 2 PBefG; s. Kraftfahrzeugunternehmer). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, keine Unzuverlässigkeit vorliegt und die fachliche Eignung nachgewiesen wird (§ 13 I PBefG). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 IV PBefG). Im Rahmen dieser Bedürfnisprüfung sind u. a. Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, Entwicklung der Ertragslage und die Gründe für Geschäftsaufgaben zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde einen Beobachtungszeitraum von höchstens 1 Jahr einschalten, in dem keine Genehmigungen erteilt werden. Für Neugenehmigungen ist die Reihenfolge der Anträge grundsätzlich maßgebend (§ 13 V). Bevorzugt wird, wer das T.-Gewerbe hauptberuflich betreibt. Die Genehmigung wird für höchstens 4 Jahre erteilt (§ 16).

3.
Es bestehen Betriebs- und eingeschränkt Beförderungspflicht (§§ 21, 22, 47). Der Umfang der Betriebspflicht, Beförderungsbedingungen und -entgelte, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes werden auf kommunaler Ebene bestimmt (§§ 47, 51 PBefG). Weitere Unternehmer-Pflichten regeln die §§ 3-6 der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr v. 21. 6. 1975 (BOKraft, BGBl. I 1573) m. Änd. Sie bestimmt auch die Anforderungen an das Aussehen (grundsätzl. elfenbeinfarben, Verbot der Werbung, außer auf den seitlichen Fahrzeugtüren, sowie der politischen oder religiösen Werbung) und an wesentliche Ausrüstungsgegenstände, wie den Fahrpreisanzeiger, sowie die Grundlagen für die Entgeltforderung und die Pflicht, den kürzesten Fahrweg zu wählen (§§ 37 bis 39 BOKraft). Nach § 29 StVZO und Anl. VIII zur StVZO (Nr. 2.1.2.2.) ist jedes Jahr eine Hauptuntersuchung durchzuführen. Den Halter trifft die in § 8 a StVG geregelte Haftung für Tötung oder Verletzung beförderter Personen. Die Haftung für Sachschäden ist gem. § 23 PBefG beschränkbar. S. a. Fahrgastbeförderung, Fahrradtaxi, Lufttaxi, Taxiboot.




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