Territorialhoheit, -staat

Während der Staatsbegriff der neueren Zeit das Vorhandensein eines Staatsgebiets, eines Staatsvolks und einer Staatsgewalt voraussetzt (Staat), ist er rechtsgeschichtlich in einem anderen Sinne zu verstehen. Danach waren Staatengebilde in früheren Zeiträumen schon alle Volksverbände, in denen eine von keiner übergeordneten rechtlichen Institution abgeleitete Herrschaftsgewalt bestand. Solche Staatengebilde hatten sich im alten deutschen Recht auf personaler Grundlage entwickelt; so z. B. Stammesstaaten, in denen neben einer zentralen Gewalt eine den Teilverbänden - insbes. der Sippe - überlassene Selbstverwaltung bestand. Mit zunehmender Sesshaftigkeit der Völkerschaften trat zu der personalen Grundlage der Staatsgewalt das Territorium (Staatsgebiet), zunächst nur mit breitem Grenzsaum, später mit festen Grenzen. In dem sich so entwickelnden Territorialstaat kam dem (weltlichen oder geistlichen) Landesherrn die Territorialhoheit zu, die aber bei den dem König nachgeordneten Ständen zunächst beschränkt war und sich mit dem Übergang vom Lehensstaat zum Ständestaat erst allmählich erweiterte. Im Deutschen Reich erlangten die Reichsstände im Westfälischen Frieden 1648 die volle T.hoheit; dadurch wurde das Reich zu einer Föderation selbständiger Staaten, die unmittelbare Beziehungen zu fremden Staaten unterhielten. Über die T. im heutigen staatsrechtlichen Sinne Staatsgebiet.




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