Trennungsunterhalt

Bei getrennt lebenden Ehepaaren folgt die Unterhaltsberechnung dem Grundsatz, dass sich der Anspruch am gemeinsam erwirtschafteten Nettoeinkommen nach Abzug der Unterhaltskosten für die Kinder und gewisser Verbindlichkeiten orientieren muss. ‘Vann der unterhaltsbedürftige Ehepartner, in der Regel die Frau, eine Berufstätigkeit aufnehmen muss, hängt davon ab, ob sie gemeinsame Kinder betreut, wie lange sie keiner Erwerbstätigkeit wegen der einverständlichen Familienplanung nachgegangen ist und wie viele Jahre die Beziehung bestanden hat. Meist muss sie sich nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Stelle suchen. Findet sie keine angemessene Position und will sich den Unterhaltsanspruch trotzdem erhalten, muss sie die intensive Arbeitssuche nachweisen. Eine sorgfältige Dokumentation der Bemühungen ist also dringend anzuraten.

§ 1361 BGB

Siehe auch Getrennt leben, Unterhalt

(§§ 1361 BGB) Unterhalt, der einem Ehegatten zu gewähren ist bei nicht nur vorübergehender Trennung der Eheleute. Der Trennungsunterhalt beruht auf dem Gedanken ehelicher Solidarität. Der Gesetzgeber versucht den Parteien die Rückkehr in die Ehe zu ermöglichen bzw. zumindest zu erleichtern, in dem an den Unterhaltsanspruch nicht zu große Anforderungen gestellt werden. Die Eheleute sollen ihr Leben „normal” fortsetzen können, ohne im Hinblick auf die Unterhaltsfrage Veränderungen auf sich nehmen zu müssen. Problematisch ist das Verhältnis von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zum nachehelichen Unterhaltsanspruch (Nichtidentitätsgrundsatz).
Eine Ehegatte kann von dem anderen sog. Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB beanspruchen, wenn die Eheleute i. S. v. § 1567 BGB getrennt leben. Die Ehe muss allerdings noch bestehen, d.h., der Anspruch ist begrenzt bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1564
S. 2 BGB).
1) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss bedürftig sein (vgl. dazu auch § 1577 BGB, der entsprechend zu berücksichtigen ist). Die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie sein Vermögen sind zu berücksichtigen.
Bedeutsam ist die Frage nach einer Erwerbsobliegenheit. Nach § 1361 Abs. 2 BGB ist eine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur gegeben, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. Insoweit ist letztlich Zurückhaltung geboten, da entgegen dem Zweck der Trennungszeit ansonsten das endgültige Scheitern der Ehe noch gefördert würde. Grundsätzlich wird im ersten Trennungsjahr von einem bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht erwartet. Dies ändert sich allerdings mit zunehmender Verfestigung der Trennung.
Bleibt der Unterhaltsberechtigte nach Auszug des unterhaltsverpflichteten Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung, so richtet sich der Wohnvorteil nach dem Betrag, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine angemessene Wohnung auf dem
Wohnungsmarkt zu zahlen hätte. Auch wenn die Wohnung für den unterhaltsberechtigten Ehegatten allein zu groß sein sollte, kommt eine Obliegenheit zur Fremdvermietung jedenfalls in der Zeit der Trennung grundsätzlich nicht in Betracht.
2) Die Unterhaltshöhe richtet sich nach § 1361 Abs. 1 BGB nach den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen. Der Maßstab entspricht § 1578 BGB. Die Unterhaltshöhe bestimmt sich dann nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten zum aktuellen Stand. Die Berechnung bestimmt sich nach der Additionsmethode. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über das maßgebliche Einkommen verlangen, §§ 1361 Abs. 4 i. V m. 1605 Abs. 1 BGB. Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu entrichten, vgl. § 1361 Abs. 4 BGB.
3) Der Unterhaltsschuldner muss leistungsfähig sein. Möglich ist eine Orientierung an § 1581 BGB, der für den nachehelichen Unterhalt eingreift. Es gelten aber Besonderheiten. Der Unterhaltsschuldner muss zunächst einmal sein gesamtes prägendes und nicht prägendes Einkommen zur Begleichung des Unterhalts einsetzen. Allerdings gelten sog. Selbstbehaltsätze (Selbstbehalt), die dazu dienen, dem Verpflichteten ein bestimmtes Einkommen zur Bestreitung seines eigenen Lebens zu sichern.
4) Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nur mit Wirkung für die Vergangenheit möglich. Ein Verzicht für die Zukunft scheitert an §§ 1361 Abs. 4 S.3, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB. Insoweit ist ein relevanter Unterschied zum nachehelichen Unterhalt gegeben, vgl. § 1585c BGB (Unterhaltsverzicht).
5) Sind mehrere Unterhaltsgläubiger vorhanden, stellt sich die Rangfrage (Rangfolge). Nach § 1609 Nr. 1 BGB sind minderjährige unverheiratete Kinder sowie im Haushalt lebende Kinder bis 21 Jahre, die sich in der Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB), vorrangig.

Unterhaltspflicht der Ehegatten (3).




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