Vertragshändler

ist, wer erstens auf Grund eines auf gewisse Dauer geschlossenen Rahmenvertrags verpflichtet ist, Waren eines anderen (Hersteller) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen und zweitens dadurch in dessen Verkaufsorganisation eingegliedert ist. Lit.: Niebling, J., Vertragshändlerrecht, 1999; Westphal, B. , Vertriebsrecht, Bd. 2 2000; Wauschkuhn, U., Der Vertragshändlervertrag, 2. A. 2003

Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren eingegliedert ist und der die Waren im eigenen Namen auf eigene Rechnung vertreibt.
Der Vertragshändler ist durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler verpflichtet, die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktion und Risiken seiner Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.
Opel, BMW und Ford vertreiben ihre Kraftfahrzeuge durch ein Vertragshändlernetz. Auch der Vertrieb der Volkswagen AG wird überwiegend als Vertragshändlersystem angesehen, teilweise aber auch als Franchising.
Der Vertragshändlervertrag ist ein gemischt-typischer Vertrag mit Elementen des Kauf- und des Handelsvertreterrechts mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung i. S. d. § 675 BGB. Während die §§ 89, 89 a HGB für entsprechend anwendbar gehalten werden, soll nach ständiger Rechtsprechung des BGH dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB nur zustehen, wenn er so in die Absatzorganisation eingegliedert ist, dass ihm Aufgaben eines Handelsvertreters zukommen und er vertraglich zur Überlassung des Kundenstammes nach Ausscheiden aus dem Vertriebssystem verpflichtet ist.

ist ein Eigenhändler (also nicht z. B. Generalvertreter), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung (anders Handelsvertreter, Kommissionär) den Vertrieb von Waren des Herstellers, vielfach in dessen Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag - sog. verkehrstypischer Vertrag (2) - enthält wesentliche Elemente der gegenseitigen Interessenwahrnehmung (z. B. Tankstellenvertrag, Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet daher - und zum Schutz des V. - bei Vertragsbeendigung die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (bei Eingliederung des V. in die Absatzorganisation und Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms an den Hersteller, z. B. oftmals beim Autohändlervertrag) weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht abgesetzter Waren (Ersatzteillager o. ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag. S. ferner Franchisevertrag.




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