vorläufige Steuerfestsetzung

Unter den in § 165 AO aufgeführten Voraussetzungen kann die Steuerfestsetzung in einem Steuerbescheid für vorläufig erklärt werden. Die Vorläufigkeitserklärung muss sich auf einen im Bescheid klar definierten, typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise punktuellen Sachverhalt beziehen. Sie hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 AO gehemmt wird und dass der Steuerbescheid hinsichtlich des von der Vorläufigkeit erfassten Punktes abänderbar bleibt. Im Gegensatz dazu erfasst der Vorbehalt der Nachprüfung gern.
§ 164 AO den vollständigen sachlichen Regelungsbereich einer Steuerfestsetzung. Diese Vorschrift bewirkt auch keine Hemmung der Festsetzungsverjährung.
§ 165 AO führt folgende Fallgruppen auf, in denen ein Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid aufgenommen werden darf
— Es besteht eine im Rahmen des für den Steuerpflichtigen und die Finanzbehörde Zumutbaren nicht zu beseitigende subjektive Ungewissheit des Amtes, ob und inwieweit die (tatsächlichen) Voraussetzungen für das Entstehen eines Steueranspruchs eingetreten sind, § 165 Abs. 1 S.1 AO. Da es hier um die Frage geht, ob etwas verwirklicht worden (also in der Vergangenheit geschehen) ist, kann eine über die Auslegung von Steuergesetzen bestehende Ungewissheit oder Unsicherheit über die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen nicht Grundlage eines Vorläufigkeitsvermerkes nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO sein.
— Ungewissheit hinsichtlich einer Rechtsfrage berechtigt nur dann zur vorläufigen Steuerfestsetzung, wenn die Vereinbarkeit des für die Entscheidung einschlägigen Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines (Muster-) Verfahrens beim EuGH, BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht ist, § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.
— Es besteht die Möglichkeit, dass in einem zu erwartenden Doppelbesteuerungsabkommen eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung enthalten sein wird, § 165 Abs. 1 S. 2 Nr.1 AO.
— Das BVerfG hat die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet, § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO.
In dem Steuerbescheid sind Grund und Umfang der Vorläufigkeit darzulegen. Die Vorläufigkeit ist nicht bereits beendet, wenn etwa der Vermerk in einem Änderungsbescheid nicht erneut aufgenommen wird. Vielmehr besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Finanzbehörde, nach Beseitigung der Ungewissheit die Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, ggf. auch eine ausgesetzte Steuerfestsetzung nachzuholen. Versäumt die Behörde dieses, wird der Vorläufigkeitsvermerk nach Ablauf der gem. § 171 Abs. 8 AO zunächst im Ablauf gehemmten Festsetzungsfrist gegenstandslos.

ist insoweit möglich, als ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuerschuld eingetreten sind (§ 165 I AO; BMF BStBl. 1998, 346). Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben, z. B. bei Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Ab 2009 kann eine Steuer auch dann teilweise vorläufig festgesetzt werden, wenn nur eine einfachgesetzliche Rechtsfrage strittig ist und dazu ein Musterverfahren beim BFH anhängig ist. Voraus. ist, dass der Fall geeignet ist, das Einspruchsverfahren durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 II b AO zurückzuweisen. Eine Vorbehaltsfestsetzung kann jederzeit in vollem Umfang geändert werden, eine v. St. dagegen nur, soweit die Ungewissheit reicht.




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