Vorschussberechnung

Besteht im Insolvenzverfahren der Genossenschaft die Nachschusspflicht eines Mitglieds, so wird die Höhe des aufzubringenden Vorschusses vom Insolvenzverwalter berechnet und eine V. mit dem in § 106 GenG vorgeschriebenen Inhalt beim Insolvenzgericht eingereicht; dieses erklärt auf Grund eines abgehaltenen Termins (§ 108 GenG) die V. für vollstreckbar (Vollstreckungstitel). Gegen die V. kann jedes Mitglied Anfechtungsklage erheben (§§ 111, 112 GenG). Anstatt der V. kann ein Vergleich abgeschlossen werden (§ 112 a GenG). Wird die V. auf Anfechtungsklage geändert oder wird der errechnete Gesamtbetrag von den Mitgliedern nicht aufgebracht, so stellt der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung auf, die den Vorschriften über die V. unterliegt (§ 113 GenG).




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