Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wer einem Beamten od. Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen od. Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Amts- od.
Diensthandlung mit Gewalt od. durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet od. ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. wenn Täter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, od. wenn der Beamte in die Gefahr des
Todes od. einer schweren Körperverletzung gebracht wird) mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren (§ 113 StGB) bestraft. Den Beamten stehen Personen gleich, die die Rechte u. Pflichten eines Polizeibeamten haben od. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (§ 114 StGB). Strafbarkeit des Täters entfällt, wenn die Amts- od. Diensthandlung nicht rechtmässig ist, selbst wenn der Täter sie irrig für rechtmässig hält. Nimmt der Täter bei Tatbegehung irrig an, die Amts- od. Diensthandlung sei nicht rechtmässig, u. könnte er den Irrtum vermeiden, kann das Gericht die Strafe mildern od. sogar von Strafe absehen. Gleiches gilt, wenn der Irrtum zwar nicht zu vermeiden war, dem Täter aber zugemutet werden konnte, sich gegen die vermeintlich rechtswidrige Amts- od. Diensthandlung durch Rechtsbehelfe (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde, Klageerhebung) zu wehren. War die Ergreifung eines Rechtsbehelfs bei unvermeidbarem Irrtum nicht zumutbar (z.B. weil unmittelbarer schwerer Schaden droht), ist Widerstandshandlung nicht strafbar (§ 113 Abs. 4 StGB).

(§§ 113, 114 StGB) begeht, wer einem V. bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt W. leistet oder ihn tätlich angreift. (Kein Widerstandleisten, u.U. aber Nötigung ist rein passives Verhalten, z. B. Sitzstreik.) Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen (z. B. Mitführen einer einsatzbereiten Waffe) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. V. sind nur Amtsträger u. Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind, ferner Personen, die zur Unterstützung einer solchen Amtshandlung zugezogen werden (z.B. der Schlosser, der für die Polizei bei einer Durchsuchung das Türschloss des Tatverdächtigen öffnet). Den Massnahmen eines Amtsträgers stehen gleich die Vollstreckungshandlungen von Personen, die die Rechte u. Pflichten von Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein (z. B. Forstaufseher). Nach § 113 III StGB ist nur der Widerstand gegen rechtmässige Diensthandlungen strafbar. Rechtmässigkeit setzt voraus, dass der V. sachlich u. örtlich zuständig ist u. sich an die vorgeschriebenen Formen hält (z. B. Bekanntgabe des Haftbefehls an den Beschuldigten); steht die Amtshandlung in seinem Ermessen, so muss er dieses pflichtgemäss ausüben. Der entschuldbare Irrtum des Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsbefugnis beseitigt die Rechtmässigkeit der Vollstreckungshandlung nicht (z. B. Festnahme eines Tatverdächtigen, der sich nachträglich als unschuldig erweist). Hält der Täter die Vollstreckungshandlung irrtümlich für rechtswidrig, bleibt er nach § 113 IV StGB unter zwei Bedingungen straflos: wenn der Irrtum unvermeidbar u. wenn ihm obendrein nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Amtshandlung zur Wehr zu setzen. Entfällt eine dieser beiden Voraussetzungen, kommt nur Strafmilderung oder Absehen von Strafe nach gerichtlichem Ermessen in Betracht.

Widerstand gegen die Staatsgewalt.




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