Zulassung zu öffentlichen Ämtern

Nach Art. 33 II GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift gibt dem einzelnen ein subjektives öffentliches Recht gegen den Staat. Allerdings werden damit Sonderregelungen für alle Berufe, die „öffentlicher Dienst“ sind, nicht ausgeschlossen. Die Zahl der Stellen im öffentlichen Dienst wird von der Organisationsgewalt der zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt, die ihrerseits wieder vom Haushaltsplan abhängig ist. Innerhalb dieses Rahmens ist der gleiche Zugang aller zu den öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gewährleistet. Damit wird jedem Bürger entsprechend seinen Fähigkeiten die Möglichkeit zum Eintritt in den Staatsdienst eröffnet. Subjektive Zugangsvoraussetzungen, wie etwa die Ablegung von Prüfungen, das Erreichen eines bestimmten Prüfungsergebnisses, charakterliche und fachliche Eignung u. ä. bleiben unberührt. Nach Art. 33 III sind die Z. z. ö. Ä. und die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Vgl. staatsbürgerliche Rechte; Proporzsystem; Radikale im öffentlichen Dienst; Konkurrentenklage.




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