Übergangsgeld

Unter bestimmten Voraussetzungen gewähren die Träger der Sozialversicherung in verschiedenen Bereichen Übergangsgeld, um soziale Härten zu vermeiden.
Arbeitsförderung für Behinderte
Falls sie eine Vorbeschäftigungszeit nachweisen können, haben Behinderte dann Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können oder ein geringeres Arbeitsentgelt als Erwerbstätige erzielen, weil sie an einer der folgenden Maßnahmen teilnehmen:
* an einer Berufsausbildung,
* an einer Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
* an einer Weiterbildung sowie Programmen zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung.

Daneben gibt es für Behinderte die Möglichkeit, ein Teilübergangsgeld zu bekommen.
Ist jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, an einer der genannten Maßnahmen teilzunehmen, so erhält er auch während seiner Abwesenheit weiterhin bis zu sechs Wochen Übergangsgeld, längstens jedoch bis zum Tag, an dem die Maßnahme endet.


Gesetzliche Rentenversicherung
Rentenversicherte können Übergangsgeld beantragen, wenn sie
* arbeitsunfähig sind, von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen erhalten, die der Berufsförderung, der stationären medizinischen Versorgung oder der Rehabilitation dienen,
* wegen dieser Leistungen keine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben vermögen.

Die Betreffenden müssen unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Zahlungen ein Arbeitseinkommen erzielt oder aber Krankengeld bzw. andere Versorgungsleistungen bezogen haben.
Berechtigte erhalten das Übergangsgeld grundsätzlich für die Dauer der medizinischen oder berufsfördernden Leistung, gegebenenfalls auch länger. Es beträgt zwischen 60 und 75 % der bisherigen Bezüge. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird darauf angerechnet.
§§ 20 ff. SGB VI
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt ihren Mitgliedern Übergangsgeld, wenn diese infolge eines Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation bekommen und deswegen keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Zahlungen erfolgen für die Dauer der Maßnahme. Ihre Höhe beträgt zwischen 60 und 75 % des so genannten Regelentgelts, das man unter Heranziehung des Arbeitseinkommens ermittelt.
§§ 47 ff, 49 ff SGB

Im Sozialrecht :

Das Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die als unterhaltssichernde Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§44 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) und zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Arbeitsförderung und in der Kriegsopferversorgung und -für- sorge geleistet wird (§§44 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 2 SGB IX). In der gesetzlichen Unfallversicherung haben behinderte oder von einer Behinderung bedrohte (Behinderung) Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§§49ff. SGB VII). Anspruch auf Übergangsgeld haben ferner behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen während einer Massnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder einer Arbeitserprobung (§33 Abs. 4 S. 2 SGB IX), sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen (§45 Abs. 3 SGB IX). Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Berechtigte Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat (§45 Abs. 4 SGB IX). Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Mutterschaftsgeld niedriger ist. Das Übergangsgeld beträgt bei Leistungsempfängern, die mindestens ein Kind haben oder deren Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, weil er den Leistungsberechtigten pflegen muss oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75% des Regelentgelts (§46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX), in den übrigen Fällen 68% des Regelentgelts (§46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX). In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. In der Arbeitsförderung erhalten behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (Behinderung) Übergangsgeld, wenn sie wegen der Teilnahme an einer Massnahme der beruflichen Weiterbildung, der Berufsvorbereitung einschliesslich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder einer ausserbetrieblichen Einrichtung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Übergangsgeld wird in der Arbeitsförderung ferner bei der Teilnahme an Massnahmen der Berufsfindung und der Arbeitserprobung gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren vor Beginn der Massnahme mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluss hieran Arbeitslosengeld II bezogen hat. In der sozialen Entschädigung wird Übergangsgeld als Leistung der Kriegsopferfürsorge erbracht (§25b BVG). Voraussetzungen und Inhalt richten sich nach dem SGB IX. Bezüglich der Berechnung gelten die Bestimmungen des Versorgungskrankengeldes entsprechend.

Leistung zur wirtschaftlichen Absicherung von Versicherten während einer beruflichen
Rehabilitation oder einer medizinischen Rehabilitation. Übergangsgeld wird im Wesentlichen in der gesetzlichen Rentenversicherung gern. §§20, 21
SGB VI und in der Unfallversicherung bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, §§49-52
SGB VII, erbracht. Bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Unfallversicherung erfolgt die Sicherung des Lebensunterhalts eines Unfallverletzten durch das Verletztengeld gern. §§ 45-48, 52,
55 SGB VII. Einen Überblick zu den Leistungen zum Lebensunterhalt bei Rehabilitationsmaßnahmen enthält § 45 SGB IX. Insb. in der Rentenversicherung ist das Übergangsgeld praktisch die wichtigste ergänzende Leistung bei den Maßnahmen zur Rehabilitation. Die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 20 Abs. 1 SGB VI.
Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes eine
differenzierte Berechnung einerseits für medizinische
Rehabilitation und andererseits für berufliche Rehabilitation in den §§ 21, 22 SGB VI vorgeschrieben.
Im Einzelnen erhalten danach Versicherte mit einem
Kind 75% und die übrigen Versicherten 68% der Berechnungsgrundlage. Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss
an berufsfördernde Leistungen reduziert sich der Anspruch auf 67% bzw. 60% der Berechnungsgrundlage, vgl. zu den Einzelheiten §24 SGB VI. Übergangsgeld wird schließlich für die Dauer der medizinischen oder der beruflichen Rehabilitationsleistung erbracht, §25 SGB VI. Allerdings wird Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen mit angerechnet, § 27 SGB VI.

1.
Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird (z. B. Beamter auf Widerruf), jedoch ohne Versorgung (Versorgung der Beamten) ausscheidet, hat Anspruch auf Ü. gem. § 47 BeamtVG. Das Ü. beträgt nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit das einfache, bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere Jahr die Hälfte, ingesamt höchstens das 6fache der letzten Dienstbezüge. Besondere Regelungen gelten für das Ü. für politische Beamte (§ 47 a BeamtVG).
S. a. Beamtenrecht.

2.
Anlässlich des Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis ist Ü. ab Veranlagungszeitraum 2004 nur noch in Höhe von max. 10 800 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 10 EStG, Abfindungen). Mit Wirkung zum 1. 1. 2006 wurde diese Steuerbefreiung abgeschafft. Der Freibetrag ist für Entlassungen vor dem 1. 1. 2006 weiter anzuwenden, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Begünstigten vor dem 1. 1. 2008 zufließen. Für Zeitsoldaten bzw. -soldatinnen ist die bisherige Regelung auf vor dem 1. 1. 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen anwendbar, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 2006 begründet wurde.




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