Beschluss

Ein Beschluss ergeht als richterliche Entscheidung ohne die Form des Urteils entweder ohne oder nach - häufig freigestellter - mündlicher Verhandlung. Rechtsmittel gegen den B. ist i.d.R. die Beschwerde.

Zusammenschlüsse von Personen (beispielsweise -»Gesellschaften und Vereine) bringen ihren Willen durch Beschluß zum Ausdruck, wobei jeweils nicht alle, sondern nur die Mehrheit der Mitglieder zuzustimmen braucht (manchmal sind allerdings qualifizierte Mehrheiten wie eine %-oder 3/4-Mehrheit vorgeschrieben). Gerichtsentscheidungen, die nicht in der feierlichen Form eines Urteils ergehen, werden ebenfalls als Beschluß bezeichnet, auch wenn sie nur von einem einzelnen Richter stammen. Gegen sie ist meist die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben.

im Gesellschaftsrecht ist die Bildung eines einheitlichen Willens aufgrund von Erklärungen der Gesellschafter.

im Prozeßrecht ist eine Entscheidung des Gerichts, die meist eine prozeßleitende Anordnung enthält und in der Regel nicht an eine bestimmte Form gebunden ist (Ausnahme § 359 ZPO). Sie ergeht normalerweise ohne mündliche Verhandlung oder setzt diese zumindest nicht zwingend voraus. Eine unvollständige Regelung findet sich in § 329 ZPO. Beschlüsse sind zum Teil unanfechtbar, zum Teil ist gegen sie das Rechtsmittel der Beschwerde §§ 567 ff. ZPO gegeben, wenn sie in Parteirechte eingreifen.

Ein Beschluss ist im gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung des Gerichts, die im Rang unter dem Urteil steht und zumeist prozessleitender Natur ist. Der B. erfordert im allgemeinen geringere Förmlichkeiten als das Urteil. Er ist i. d. R. mit der Beschwerde anfechtbar. - Im Privatrecht, vor allem im Gesellschaftsrecht, ist
B. der Willensakt eines aus mehreren Personen gebildeten Organs (z.B. der Mitgliederversammlung eines Vereins).

Bei einer Eigentumswohnung:

Beschlüsse sind ein wichtiges Entscheidungskriterium, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaften intern ihre eigenen Angelegenheiten regeln.

Beschlüsse haben die Wirkung, dass sie auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirken, obwohl sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Zur Wirksamkeit bedürfen sie auch nicht der Eintragung in der Beschluss-Sammlung. Beschlüsse sind so lange wirksam, wie sie nicht von einem Gericht aufgehoben und für unwirksam erklärt wurden. Etwas anderes gilt nur für nichtige Beschlüsse. Diese können von vornherein keine Wirkung entfalten; ebenfalls Nichtbeschlüsse oder Negativbeschlüsse.

Beschlüsse können mehrheitlich oder mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden. Für bauliche Veränderungen sind ebenfalls "allstimmige" Beschlüsse erforderlich (Allstimmigkeit).

Ist ein Wohnungseigentümer mit einer Beschlussfassung nicht einverstanden und hält er diese für unwirksam, so muss er innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim Amtsgericht erheben (Anfechtung).

ist die abschließende, festlegende Willensbildung bzw. Willensäußerung. Im Verfahrensrecht ist B. die gerichtliche Entscheidung in weniger bedeutsamen Angelegenheiten. Der B. erfordert geringere Förmlichkeiten als das Urteil. Er ist vielfach durch Beschwerde angreifbar. Im Privatrecht ist B. die Bildung eines einheitlichen Willens einer Personenmehrheit auf Grund von Erklärungen der Mitglieder (z.B. Gesellschafterbeschluss). Jedenfalls im Einverständnis aller mitwirkungsberechtigten Mitglieder eines Beschlüsse fassenden Gremiums kann ein B. grundsätzlich auch im Um lauf verfahren getätigt werden. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Beschlusses durch Feststellungsklage unterfällt keiner Ausschlussfrist, kann jedoch verwirkt werden. Lit.: Berg, T., Schwebend unwirksame Beschlüsse privatrechtlicher Verbände, 1994; Schmitt, A., Das Beschlussmängelrecht, 1997; Fraga Novelle, A., Die Wirkungen der Beschlüsse, 2000; Elzer, O., Der Beschluss im Zivilprozess, JuS 2004, 36

materiell-rechtlich eine Form des Rechtsgeschäfts und prozessual eine Form der gerichtlichen Entscheidung.
Gesellschaftsrecht: Entscheidung eines Kollektivorgans über einen Antrag. Gesellschafter einer Personengesellschaft entscheiden grundsätzlich durch einstimmige Beschlüsse (§ 709 Abs. 1 BGB; § 119 Abs. 1 HGB). Das GmbH-Recht enthält Regelungen über Beschlussfassungen in den §§ 48 ff. GmbHG. Die weitestgehende Regelung haben die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft in den §§ 119-130 AktG erfahren.
Es ist zu unterscheiden zwischen der Stimmabgabe und dem Beschluss. Die Stimmabgabe ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Empfänger die Gesellschaft ist. Sie ist gerichtet auf die Herbeiführung
eines Beschlusses, der ein Rechtsgeschäft ist, soweit er zumindest innerverbandliche Rechtsfolgen herbeiführen soll. Die allgemeinen Normen des BGB über Rechtsgeschäfte sind auf die Beschlüsse anwendbar, im Körperschaftsrecht führen viele Verstöße gegen §§ 134, 138 BGB jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses.
Im Aktienrecht sind die Beschlussmängel, die zur Nichtigkeit führen, in § 241 AktG abschließend aufgezählt. Alle anderen Verstöße gegen das Gesetz oder die Satzung machen einen Hauptversammlungsbeschluss lediglich anfechtbar (§ 243 Abs. 1 AktG). Die Anfechtung ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Anfechtungsbefugt sind die in § 245 AktG genannten Personen. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 246 Abs. 1 AktG). Sonderregelungen für die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit bestimmter besonders wichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse enthalten die §§250 ff. AktG.
Das GmbHG enthält keine Regelungen über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen. In Anlehnung an § 241 AktG sind folgende Nichtigkeitsgründe anerkannt: wesentliche Verstöße bei der Einberufung (BGHZ 100, 264); fehlende Beurkundung nach § 53 Abs. 2 GmbHG; Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH; inhaltlicher Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen zwingende Gläubigerschutzvorschriften. Andere Beschlussmängel wie z. B. der Gesetzesverstoß oder Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Treuepflicht führen nur zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses.
Strafprozessrecht: Im Strafverfahren sind Beschlüsse insbesondere zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen erforderlich. Allgemeine Regeln enthalten §§ 33 ff: StPO, danach ist in den meisten Fällen eine Begründung des Beschlusses (§ 34 StPO) erforderlich; für die Bekanntmachung gilt § 35 StPO, für die Rechtsmittelbelehrund 35 a StPO. Wichtige Einzelfälle der Entscheidung des Gerichts in Beschlussform: Eröffnungsbeschluss bzw. Beschluss über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens (§§ 203 ff. StPO), Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens (z.B. §§ 205, 206a, 383 Abs. 2). Rechtsmittel gegen Beschlüsse ist die Beschwerde (§§304 ff. StPO, teilweise als sofortige Beschwerde gemäß § 311 StPO), soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Verwaltungsprozessrecht: besondere, von einem Urteil zu unterscheidende Entscheidungsform des Gerichts.
Regelmäßig werden durch Beschluss verfahrensinterne Anordnungen ausgesprochen, die der Vorbereitung der Entscheidung dienen, sog. vorbereitende Beschlüsse. Von diesen zu unterscheiden sind die prozessleitenden Verfügungen. Daneben ergehen Beschlüsse häufig zusammen mit der Hauptsacheentscheidung als Entscheidung über eine Nebenfrage, z. B. der Streitwertbeschluss. Streitentscheidende Beschlüsse erfüllen dieselbe Funktion wie ein Urteil. Sie
ergehen im Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO), im Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) und im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO). Gem. § 122 Abs. 1 VwG() gelten einige Vorschriften über Urteile entsprechend für das Verfahren und die Form von Beschlüssen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Insbes. für streitentscheidende Beschlüsse sind grds. alle Vorschriften über Urteile anwendbar mit Ausnahme des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 3 VwGO. Beschlüsse müssen nach § 122 Abs. 2 VwGO grds. nur begründet werden, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 u. § 123 VwG() sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) sind stets zu begründen.
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter gern. §5 Abs. 3 S.2 VwGO nicht mit, das VG entscheidet also nur durch die drei Berufsrichter (ggf. auch nur durch den Einzelrichter, § 6 VwGO).
Zivilprozessrecht: Entscheidung des Prozessgerichts, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die — anders als ein Urteil — den Streitstoff weder ganz noch teilweise erledigt und ohne oder aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergeht (§ 128 Abs. 4 ZPO). Rechtsmittel gegen einen Beschluss ist die Beschwerde.
Zivilrecht: mehrseitiges Rechtsgeschäft, das der Willensbildung einer Personenvereinigung, Gesellschaft, Körperschaft o. Ä. dient. Anders als bei einem Vertrag bedarf es — soweit das Mehrheitsprinzip gilt — keiner Willensübereinstimmung aller Beteiligter; gebunden sind dann auch diejenigen Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.

Der B. als gerichtliche Entscheidung unterscheidet sich vom Urteil in der Form; sie ist weniger streng. Ein Beschluss hat zum Mindestinhalt eine kurze, dem Urteilskopf entsprechende Bezeichnung des Rechtsstreits, eine Formel, die der Urteilsformel entspricht, und die Unterschrift(en). Gründe, die den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen, sind bei einem B. je nach Verfahren und Inhalt nicht selten entbehrlich. Der B. ist die Entscheidungsform in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 38, 116 FamFG). Über seine Bekanntgabe s. § 329 ZPO, § 41 FamFG. Beschlüsse können angefochten werden (i. d. R. durch Beschwerde) und in Rechtskraft erwachsen, soweit nur ein befristetes Rechtsmittel zulässig ist oder sie nach ihrem Inhalt endgültig sind.




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