Erbschaftsbesitzer

Eine Person, die an einen Teil einer Erbschaft gelangt ist, ohne dass ihr dieser zusteht, wird in der Rechtssprache Erbschaftsbesitzer genannt. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Betreffende das Erbrecht gutgläubig oder böswillig angemaßt hat. Gegen den Erbschaftsbesitzer hat der Erbe einen Erbschaftsanspruch; in erster Linie kann er auf der Herausgabe des Erlangten bestehen. Das bezieht sich auch auf den Besitz und die Nutzung von Gegenständen, die mit Mitteln der Erbschaft erworben wurden.

Kein Erbschaftsbesitzer ist,
* wer aus anderen Rechtsgründen Nachlassgegenstände besitzt, z.B. jemand, der zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung von ihm bekommen hat,
* wer sich auf kein Besitzrecht beruft, etwa ein Dieb,
* wer die Erbschaft kraft seines Amtes in Händen hat, also ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter.
Miterben sind nur dann als Erbschaftsbesitzer zu bezeichnen, wenn sie sich auf ein weitergehendes Erbrecht berufen, als ihnen in Wirklichkeit zusteht.
§ 2018 BGB
Siehe auch Erbe

Es kommt nicht allzu selten vor, dass jemand sich für den Erben hält, tatsächlich allerdings dann doch nicht Erbe ist. Das kann der Fall sein, wenn jemand »auf den Pflichtteil« gesetzt wurde, somit also zu seiner möglichen Überraschung nicht Erbe geworden ist. Der Pflichtteilsberechtigte soll dann zwar schon etwas aus dem Nachlass bekommen, jedoch nur erheblich weniger, als das, worauf er zunächst meinte Anspruch zu haben und was er deshalb in Besitz genommen hat, worüber er also die tatsächliche Sachherrschaft hat. Der Erbe kann nun diesen Erbschaftsbesitzer auffordern, das was er zu Unrecht aus dem Nachlass hat, an ihn herauszugeben. Nun könnte sein, dass der Erbschaftsbesitzer in seinem vermeintlichen Recht auf die Erbschaft mit dem Geld, das er schon in Empfang genommen hatte, ein Grundstück gekauft hat. Er kann sich dann nicht fröhlich zurücklehnen und sagen: »Ich habe das Geld ja nicht mehr« - er muss nun stattdessen das mit dem Geld aus der Erbschaft erworbene Grundstück an den Erben herausgeben.
Der Erbschaftsbesitzer muss auch alles herausgeben, was er mit dem Erbschaftsbesitz erwirtschaftet hat. Muss er z. B. eine vermietete Wohnung an den Erben herausgeben, dann ist er auch verpflichtet, den einbehaltenen Mietzins an den Erben abzuführen. Nur wenn er das Geld ganz schnell für einen besonderen Luxus, den er sich sonst nicht geleistet hätte -z.B. eine Weltreise - verwendet hat, dann kann die Herausgabe nicht mehr verlangt werden. Er darf allerdings die Weltreise nicht erst dann antreten, wenn er schon die Herausgabeklage zugestellt bekommen hat oder wenn er ganz genau weiss, dass er als Erbe nicht berufen ist.

(§ 2018 BGB) ist derjenige, der Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht im Besitz hat. Irrelevant ist dabei, ob die Anmaßung des Erbrechts gut- oder bösgläubig erfolgt und auf welche Weise der E. den Besitz der Nachlaßgegenstände erlangt hat. Der wahre Erbe hat gegen den E. den Erbschaftsanspruch aus § 2018 BGB.

ist derjenige, der irgend etwas aus der Erbschaft erlangt hat und es mit der in Wahrheit unrichtigen Behauptung in Anspruch nimmt, ihm stehe ein Erbrecht daran zu. Der wahre Erbe kann verlangen, dass der E. ihm das Erlangte herausgibt. Ferner kann er Herausgabe dessen verlangen, was mit Mitteln der Erbschaft erworben worden ist, sowie die gezogenen Nutzungen und Früchte. Auch von demjenigen, der die Erbschaft (oder einen Erbteil) von einem E. vertraglich erworben hat (z.B. durch Kauf), kann der Erbe gleiches verlangen, §§ 2018, 2030 BGB. Der E. hat dem Erben Auskunft über die Erbschaftsgegenstände und deren Verbleib zu geben. Der E. haftet, solange er nicht in bösem Glauben ist, nur wie einer, der ungerechtfertigt bereichert ist. Bei Rechtshängigkeit, Bösgläubigkeit und Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes durch unerlaubte Handlung haftet der E. strenger (entsprechend wie beim Eigentumsherausgabeanspruch).

(§ 2018 BGB) ist die auf Grund eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt habende Person. Erbschaftsanspruch Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004

wer aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts Erbschaftsgegenstände für sich in Anspruch nimmt (§ 2018 BGB). Ohne Belang ist es, ob hinsichtlich des Erbrechts Gut- oder Bösgläubigkeit vorliegt. Erbschaftsbesitzer ist z.B., wer aufgrund eines angefochtenen -. Testaments etwas aus dem Nachlass erlangt hat, oder ein Erbe, der für erbunwürdig erklärt wurde (Erbunwürdigkeit). Kein Erbschaftsbesitzer ist, wer sich überhaupt nicht auf ein Erbrecht beruft (Dieb) oder wer den Nachlass aufgrund seiner Verwaltungsaufgabe besitzt (Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung).
Dem Erbschaftsbesitzer stehen solche Personen gleich, die von diesem die Erbschaft durch Vertrag erworben haben (§ 2030 BGB). Mit dem Erbschaftsanspruch kann der Erbe von dem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe dessen verlangen, was dieser aus der Erbschaft erlangt hat.

ist jeder, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (§ 2018 BGB). Ihm steht gleich, wer die Erbschaft durch Vertrag mit einem E. erwirbt (§ 2030 BGB). Voraussetzung ist, dass der E. (gut- oder bösgläubig) ein Erbrecht beansprucht; E. ist daher nicht, wer überhaupt kein Besitzrecht geltend macht (z. B. der Dieb) oder sich aus anderen Rechtsgründen (Vermächtnis, Rechtsgeschäft unter Lebenden) auf den Besitz an den Nachlassgegenständen beruft. E. ist auch nicht, wer kraft seines Amtes die Erbschaft in Händen hat (z. B. Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; s. dort). Gegen den E. hat der wirkliche Erbe den Erbschaftsanspruch.




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