Feiertage

Arbeitsfreie Tage, die nicht auf einen Sonnabend (Samstag) oder Sonntag fallen. Welche Tage Feiertage sind, wird durch die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Durch Bundesgesetz ist nur ein einziger Feiertag eingeführt worden: der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober. Außerdem gibt es in allen Bundesländern folgende Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, l. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Buß- und Bettag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Die übrigen Feiertage sind von Land zu Land verschieden. Nach einem Gesetz aus dem Jahre 1951 müssen die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für Feiertage den vollen Lohn zahlen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§193 BGB). An sogenannten stillen Feiertagen (zum Beispiel Büß- und Bettag) dürfen öffentliche Lustbarkeiten (zum Beispiel öffentliche Tanzveranstaltungen) nicht durchgeführt werden.

Im Arbeitsrecht:

An Sonn- u. Feiertagen fällt die Arbeit i. d. R. aus (§ 105 a GewO). Welche Tage F. sind, bestimmt sich mit Ausnahme des 3.10. nach LandesG (s. Übersicht in dtv-ArbGG). Der Kalender-F. kann in Dreischichtenbetrieben betriebl. um jeweils 6 Std. nach vorn o. hinten verschoben werden (AP 26, 29 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG für das Produktivgewerbe; einschränkend: AP 40 = DB 83, 2579 für das Handelsgewerbe). Fällt in einem Dreischichtenbetrieb der F. auf eine Freischicht, so kann der AN keinen zusätzl. freien Tag o. F.-Verg. verlangen (AP 8 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin; vgl. AP 2 zu § 27 MTB II; AP 1 zu § 35 BAT; AP 2 zu § 15 BMT-G). Nach § 1 I FeiertagslohnzahlungsG hat der AG dem AN die Arbeitsvergütung zu zahlen, die der AN verdient hätte, wenn die Arbeit nicht infolge des Feiertages, der auch auf einen Sonntag fallen kann, ausgefallen wäre. Bei Akkord- o. Provisionsvergütung ist der Durchschnittsverdienst zu zahlen (AP 11, 27, 28, 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit je nach wechselndem Bedarf geleistet wird (AP 39 = DB 83, 2784) o. der AN Mehrarbeit geleistet hätte (AP 47 = NZA 86, 397). Bei flexibler Arbeitszeit haben AN Anspruch in Höhe der tatsächlich ausfallenden Arbeitszeit (AP 52, 54, 53 = NZA 88, 663, 538). Fällt ein gesetzl. F. in den Krankheitszeitraum, so hat der AN für den F. Anspruch auf Krankenvergütung (AP 35; AP 62 = NJW 89, 2990 = NZA 89, 715). Zur F.-Vergütung kann auch die Nahauslösung gehören (AP 50 = NZA 87, 315), wenn sie Lohncharakter hat. Arbeitet eine Akkordkolonne an allen Werktagen u. ist für den AG nicht erkennbar, wie der Verdienst verteilt wird, so hat am F. jedes Kolonnenmitglied seinen Kopfanteil nach der Sollzahl der Kolonne zu verlangen, auch wenn sonst nur weniger AN arbeiten (AP 43 = DB 84, 1885). Ist Kurzarbeit eingeführt u. bezieht der AN an anderen Tagen Kurzarbeitergeld, so gilt die ausfallende Arbeitszeit als aufgrund der F. ausgefallen; der AG muss dann nur die Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes weiterzahlen (AP 33; zu den Abgaben: AP 44 = NZA 85, 62). Während der Schlechtwetterzeit besteht Anspruch in Höhe des sonst gezahlten Verdienstes (AP 49 = NZA 86, 789). Wird in einem Betrieb an einem Wochenfeiertag eingeschränkt gearbeitet, so hängt der Anspruch davon ab, welche AN wegen des Feiertages nicht arbeiten. Eine dienstplanmässige Freistellung schliesst den Anspruch aus (AP 41 = DB 84, 1251). Eine Pauschalierung der F.-Vergütung ist zulässig; jedoch muss der Zuschlag erkennen lassen, dass er geeignet ist, den gesetzl. Anspruch zu erfüllen (AP 31). Der Anspruch auf F.-Bezahlung ist ausgeschlossen, wenn der AN am letzten Tag vor o. am 1. Arbeitstag nach dem F. unentschuldigt der Arbeit fernbleibt; versäumt er nur einen Teil der Arbeitszeit, so entfällt der Anspruch, wenn er nicht wenigstens die Hälfte der für den Arbeitstag massgebenden Arbeitszeit geleistet hat. Dabei braucht die Fehlzeit nicht im unmittelb. Zusammenhang mit dem F. zu stehen (AP 23). Ist die Arbeitszeit zwischen Weihnachten u. Neujahr vorgeleistet o. ist überhaupt nicht gearbeitet worden, so entfällt der Anspruch auf Bezahlung der Weihnachts- u. des Neujahrsf., wenn der AN am 2. 1. fehlt (AP 17, 37). Wird für die Dauer von Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr unbezahlter Sonderurlaub gewährt, so bleibt hiervon der Anspruch auf Feiertagsbezahlung unberührt (AP 36). Tritt der AN dagegen nach einem -Urlaub die Arbeit nicht rechtzeitig an, so bleibt davon der Anspruch unberührt. Wird die infolge des F. ausfallende Arbeitszeit vor- o. nachgearbeitet, so wird dadurch die F.-Bezahlung nicht berührt; die Vor- u. Nacharbeit ist jedoch i. d. R. keine Mehrarbeit (AP 20, AP 48
= DB 85, 2694). Erklärt eine Gewerkschaft einen Streik am letzten Arbeitstag vor einem gesetzlichen F. für beendet und nehmen die AN am Tag nach dem F. die Arbeit wieder auf, so ist die Arbeitszeit am F. nicht infolge des Streiks, sondern infolge des F. ausgefallen (v. 11. 5. 1993 - 1 AZR 649/92 - NZA 93, 809). Die F.-Vergütung
wird von tariflichen Verfallfristen nicht erfasst, wenn nur tarifliche
Ansprüche verfallen sollen (AP 51 = DB 87, 1155).
II. Wird am F. gearbeitet, so erhält der AN nicht nur seinen vollen Lohn, sondern darüber hinaus einen besonderen Zuschlag. Ein solcher ist jedoch nicht gesetzl. vorgeschrieben. Massgebend sind die tarifl. o. betriebl. Regelungen. Fehlen kollektivrechtl. Vereinbarungen, so besteht für die Zuschl.-Regelung Vertragsfreiheit; mangels ausdrückl. Vereinbarung sind die orts- u. branchenübl. Zuschläge als vereinbart anzusehen.

1.
F. werden unterschieden in gesetzliche (staatlich anerkannte) F., die zugleich F. im Sinne der gewerberechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Ladenschluss, Arbeitszeit) und im Sinne der Bestimmungen über Fristen und Termine sind, und staatlich geschützte (kirchliche) F., die lediglich während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes einen beschränkten Feiertagsschutz genießen und an denen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen eingeschränkt sind (z. B. Gründonnerstag, vgl. Art. 3 Bay. FeiertagsG v. 21. 5. 1980, GVBl. 215, m. Änd.). Zum Schutz der F. s. a. Religionsausübung, freie (1).

2.
Bundesgesetzlich ist nur der 3. 10. als „Tag der Deutschen Einheit“ gesetzlicher Feiertag (Art. 2 II Einigungsvertrag). Im Übrigen gelten die Feiertagsgesetze der Länder. Danach sind übereinstimmend gesetzliche F. Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Hinzu kommen in katholischen Gegenden Heilige Drei Könige (6. 1.), Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. 8.), Allerheiligen (1. 11.) und in evangelischen Gegenden das Reformationsfest (31. 10.). Der Buß- und Bettag wurde zum Ausgleich der Arbeitgeberbelastung außer in Sachsen durch die Pflegeversicherung abgeschafft. Zum Fristablauf an F. s. Frist, zum Fahrverbot für LKWs. Lastkraftwagen.

Gesetzliche (staatlich anerkannte) F.esind nach den einschlägigen Ländergesetzen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrts-Tag, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag; in katholischen Gegenden ausserdem: Dreikö- nigstag (6.1.), Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt (15.8.) und Allerheiligen (1.11.); in evangelischen Gebieten: Reformationsfest, Buss- und Bettag. I. Gegensatz zu den staatlich geschützten F.en, die lediglich während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes einen (beschränkten) Feiertagsschutz geniessen, sind die gesetzlichen F.e rechtlich in vielerlei Hinsicht von Bedeutung: Fällt das Ende einer gesetzlichen Frist auf einen gesetzlichen F., so endet die Frist erst am nächsten Werktag (z. B. § 193 BGB für privatrechtliche Fristen, § 43 Abs. 2 StPO für Fristen im Strafprozess); Zustellungen und Vollstreckungshandlungen dürfen an F.en nur mit Erlaubnis des zuständigen Amtsrichters vorgenommen werden (§§ 188, 761 ZPO); zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7 xh t und darüber sowie Lastzüge von 0-22 Uhr nicht auf öffentlichen Strassen verkehren (§ 4 a Strassenverkehrsordnung); Arbeitnehmer haben Anspruch auf vollen Lohn, wenn F. auf einen Wochentag fällt (G zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen); vgl. auch LadenschlussG, Sonn- und Feiertage.

ist der kraft Gesetzes arbeitsfreie Arbeitstag. Maßgeblich sind hierfür im Wesentlichen Landesgesetze. Einen beschränkten staatlichen Schutz genießen einzelne kirchliche, staatlich geschützte Feiertage. Lit.: Westphal, K., Die Garantie der Sonn- und Feiertage, 2004 (elektronisch)




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