Handelsgeschäfte

sind Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte H. sind. Bürgschaft, Schuldversprechen u. Schuldanerkenntnis sind als H. formfrei. H. können auch stillschweigend abgeschlossen werden (Schweigen im Rechtsverkehr). An die Sorgfaltspflicht des an einem H. beteiligten Kaufmanns werden erhöhte Anforderungen gestellt: Es gilt nicht wie sonst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, sondern die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB). Die Vorschriften über H. sind auch bei einem einseitigen H., bei dem nur ein Teil Kaufmann ist, grundsätzlich für beide Vertragsparteien anzuwenden (§ 345 HGB). Wichtigstes H. ist der Handelskauf.

I. Das von einem Kaufmann unter sei ner Firma betriebene Unternehmen.

II. Jedes Geschäft (Rechtsgeschäft oder Rechtshandlung) eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört; wird bei allen Rechtsgeschäften eines Kaufmanns - widerlegbar - vermutet. Für H. gelten teilweise vom BGB abweichende Sonderregelungen, wobei wiederum z.T. zwischen einseitigen H. (Geschäfte, die nur für eine Seite H. sind) und beiderseitigen H. unterschieden wird. Das praktisch wichtigste Handelsgeschäft ist der Handelskauf.

ist gemäß § 343 I HGB jedes Geschäft (Tätigkeit) eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Dabei enthält § 344 I HGB eine Vermutung zugunsten des H. Abzugrenzen ist zwischen ein- und zweiseitigen H., je nachdem ob auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind oder nur auf einer. Zwar gilt i.d.R. die Vermutung des § 345 HGB, jedoch nicht immer, wie z.B. bei den sehr wichtigen Regeln über den Handelskauf, §§ 377 ff. HGB. Die allgemeinen Vorschriften über das H. sind in §§ 343 bis 372 HGB enthalten. Sie beinhalten eine Fülle von Spezialre-gelungen, die die Normen des BGB verdrängen, modifizieren oder ergänzen. Wichtige Beispiele sind der Wegfall des Schriftformerfodernisses i.R.d. §§766 S.1;780:781 BGB, vgl. § 350 HGB. Ferner ist dem Bürgen die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB gem. § 349 HGB abgeschnitten. Diese Regelungen gelten für alle Kaufleute, da eine Unterscheidung zwischen Minder- und Vollkaufmann seit der HGB-Reform von 1998 nicht mehr zu treffen ist.

Der Begriff ist mehrdeutig. Unter H. wird einmal das Unternehmen (Unternehmung) eines Kaufmanns verstanden. H. wird aber auch das einzelne Rechtsgeschäft genannt, das ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes tätigt. Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, also H.e sind (§ 344 HGB). Die Vorschriften über H.e gelten regelmässig auch dann, wenn nur der eine Vertragspartner Kaufmann ist (einseitiges H.).

(§ 343 I HGB) ist das Geschäft (Tätigkeit) eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Dabei gelten (§ 344 I HGB) die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Einseitige Handelsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die nur für einen der beiden Teile Handelsgeschäfte sind (§ 345 HGB), beiderseitige Handelsgeschäfte solche, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind. Für Handelsgeschäfte gelten teilweise besondere, vom bürgerlichen Recht abweichende Regeln (§§ 343 ff. HGB). Darüber hinaus hat H. auch die Bedeutung Betrieb bzw. Unternehmen (§ § 22 ff. HGB) eines Kaufmanns. Lit.: Handbuch der Handelsgeschäfte, hg. v. Pfeiffer, T., 1999; Gildeggen, R., Internationale Handelsgeschäfte, 2000; Theißen, M., Die Schuldenhaftung nach § 25 HGB, 2000

ein im HGB in zweifacher Weise gebrauchter Begriff:
1) Als Handelsgeschäft wird das kaufmännische Unternehmen bezeichnet.
Diese Bedeutung legen die §§ 22 ff., §§ 48 ff., §§ 230 ff., §238 und § 257 HGB zugrunde.
2) Mit einem Handelsgeschäft i. S. d. §§ 343 ff. HGB sind die einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns gemeint, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Dabei ist der Begriff des Geschäftes weit zu verstehen. Erfasst ist jedes rechtserhebliche Verhalten.
Beispiel: Auch die Verarbeitung oder Vermischung gern. §§946-950 BGB sind „Geschäfte”, obwohl es sich nicht um Rechtsgeschäfte handelt.
Zur Unterscheidung der Handelsgeschäfte eines Kaufmanns von dessen Privatgeschäften stellt das Gesetz zwei Vermutungen auf:
— gem. § 344 Abs. 1 HGB gelten alle von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte als Handelsgeschäfte;
— gem. § 344 Abs. 2 HGB ist die Zeichnung eines Schuldscheins (Urkunde, aus der sich die Übernahme oder Bestätigung einer Verbindlichkeit ergibt; Schuldversprechen, Wechsel) durch einen Kaufmann ein Handelsgeschäft, wenn sich nicht aus der Urkunde selbst das Gegenteil ergibt.
Für die Anwendung der §§ 343 ff. HGB ist es grundsätzlich ausreichend, dass eine der beteiligten Parteien Kaufinann ist (§ 345 HGB, einseitiges Handelsgeschäft). Muss eine bestimmte Partei Kaufmann sein, ist dies ausdrücklich geregelt.
Beispiele: Die kaufmännische Sorgfaltspflicht nach § 347 HGB ist nur von einem Kaufmann zu beachten, eine Vertragsstrafe gern. §348 HGB nur von diesem zu versprechen und nur für Kaufleute gilt die Formfreiheit der Bürgschaftserklärung nach § 350 HGB.
Teilweise wird in den §§ 343 ff. die Beteiligung von Kaufleuten auf beiden Vertragsseiten verlangt (beiderseitiges Handelsgeschäft).
Beispiele: § 346 HGB: Handelsbrauch; §§352, 353 HGB: Zinsen i. H. v. 5% ab Fälligkeit; § 354 a HGB: Unwirksamkeit von Abtretungsverboten; § 377 HGB: Rügeobliegenheit bei Mängeln.
Auch im Handelsrecht kommt dem Schweigen grundsätzlich keine Rechtswirkung zu. Ausnahmsweise kommt ein Handelsgeschäft aber beim Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung unter den Voraussetzungen des § 362 HGB zustande, sowie beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Anders als im bürgerlichen Recht wird beim Handelsgeschäft auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (§ 366 Abs. 1 HGB) und an die Befugnis zur lastenfreien Verfügung (§ 366 Abs. 2 HGB) geschützt. Besonderheiten bestehen beim Handelsgeschäft auch bzgl. des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts nach §§ 369 ff. HGB.

ist das kaufmännische Unternehmen, für das eine Firma geführt wird. Das H. ist vom Handelsgewerbe zu unterscheiden.

H. ist ferner ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 343 HGB). Die H. werden unterteilt in Grundhandelsgeschäfte, das sind die unmittelbar dem betriebenen Handelsgewerbe dienenden (z. B. Anschaffung von Waren, die zum Weiterverkauf in einem Einzelhandelsgeschäft bestimmt sind); Hilfshandelsgeschäfte, das sind diejenigen H., die den Geschäftsbetrieb ermöglichen oder fördern sollen (Kauf von Einrichtungsgegenständen für den Laden, Abschluss von Arbeitsverträgen); Nebenhandelsgeschäfte, die der Kaufmann zwar im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, die aber nicht zum gewöhnlichen Betrieb seines Handelsgewerbes zählen (z. B. kommissionsweiser Verkauf eines Autos durch einen Einzelhändler einer anderen Branche). Es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte H. sind (§ 344 I HGB). Ferner besteht eine unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen eines H., wenn ein Kaufmann einen Schuldschein zeichnet (§ 344 II HGB); darunter sind grundsätzlich alle Wertpapiere (insbes. Wechsel, Scheck) zu verstehen. Bei H.en tritt an Stelle der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Fahrlässigkeit) die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kommen H. anstatt einer ausdrücklichen Erklärung durch Stillschweigen zustande (§ 362 HGB). Einseitige H. sind solche Rechtsgeschäfte, die nur für einen von beiden Vertragspartnern ein H. darstellen; für sie gelten aber grundsätzlich alle Vorschriften über H.e auch für den nichtkaufmännischen Vertragspartner (§ 345 HGB). Für beiderseitige H. gelten verschiedene Sonderregeln (z. B. Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5%, §§ 352, 353 HGB; Abtretungsverbote (Abtretung, 3) sind unwirksam, § 354 a HGB); insbes. ist hierbei auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB). Das praktisch wichtigste H. ist der Handelskauf.




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