Konkurrenz von Straftaten

1.
Hat der Täter mehrere Straftaten begangen (Tatmehrheit, Realkonkurrenz) und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird aus den für die Einzeltaten verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet (ggf. nachträglich aus Einzelstrafen, die noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen sind). Dabei wird die schwerste Einzelstrafe - sog. Einsatzstrafe - erhöht (Asperationsprinzip); die Gesamtstrafe muss geringer sein als die Summe der Einzelstrafen und darf bei zeitigen Freiheitsstrafen 15 Jahre Freiheitsstrafe, bei Geldstrafen 720 Tagessätze nicht übersteigen; ist eine Einzelstrafe lebenslange Freiheitsstrafe, ist auf diese als Gesamtstrafe zu erkennen (§§ 53-55 StGB, § 460 StPO). Eine Zusammenrechnung (Kumulation) findet auch bei Geldstrafen nicht statt. Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, kann auf beide gesondert erkannt werden.

2.
Hat der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (Tateinheit, Idealkonkurrenz), so wird nur eine Strafe verhängt; sie ist dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip, § 52 StGB; so z. B. bei mit wörtlicher Beleidigung verbundener Körperverletzung aus § 223 StGB). Mehrere an sich rechtlich selbständige Taten können eine natürliche Handlungseinheit bilden und demgemäß zur einmaligen Bestrafung nur aus einem Strafgesetz entsprechend den für die Tateinheit geltenden Grundsätzen führen; so bei Verletzung mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter durch dieselbe Handlung (Beleidigung mehrerer Personen in einem Brief). Tateinheit durch Verklammerung kann sich zwischen 2 rechtlich selbständigen Straftaten aus der Klammerwirkung einer - minder schweren - 3. Straftat ergeben, wenn mit dieser jede der beiden Straftaten ideell konkurriert, i. d. R. wegen Teilidentität der Ausführungshandlung (z. B. Verklammerung von unerlaubtem Schusswaffenerwerb und Totschlag durch unerlaubtes Schusswaffenführen).

3.
Gesetzeskonkurrenz ist gegeben, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, von denen das eine das andere ausschließt (verdrängt); so bei Spezialität (z. B. Raub, § 249 StGB, gegenüber Nötigung und Diebstahl, §§ 240, 242 StGB); Subsidiarität (Trunkenheit am Steuer, § 316 StGB, wird bei Gefährdung anderer durch § 315 c I Nr. 1 StGB verdrängt); Konsumtion (Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB, umfasst Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, §§ 123, 303 StGB). Eine straflose (mitbestrafte) Nachtat liegt vor, wenn durch die neue Tat nur die durch die Vortat erlangten Vorteile gesichert werden sollen (z. B. Vernichtung des gestohlenen Sparbuchs); anders wenn ein weiteres Rechtsgut verletzt wird (so z. B. Betrug durch Verkauf gestohlener Sachen). Eine Vortat ist straflos, wenn sie in der Nachtat aufgeht (z. B. ein unterbrochener Versuch, der später zu Ende geführt wird).




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