Krankheit

In deutschen Gesetzen findet sich keine Definition des Krankheitsbegriffs, aber die Rechtsprechung hat eine solche erarbeitet. Unter Krankheit versteht sie einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung, die Arbeitsunfähigheit oder beides zur Folge hat. Das trifft auch auf die Abhängigkeit von Alkohol und sonstigen Drogen zu. Körperliche Veränderungen wie bei komplikationslos verlaufenden Schwangerschaften oder altersbedingtem Verschleiß gelten nicht als Krankheiten. Die Ursache des Leidens ist für die Definition ohne Bedeutung. Es kann sich dabei also z. B. um einen Geburtsfehler, einen Infekt oder einen Selbstmordversuch handeln.
Krankheit des Arbeitnehmers
Wenn ein Beschäftigter seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund einer Krankheit nicht mehr erbringen kann, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Er muss seinen Arbeitgeber darüber unterrichten und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange er nach eigener Einschätzung arbeitsunfähig sein wird. Bleibt er der Stelle länger als drei Kalendertage fern, dann hat er spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit einem Vermerk über deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei diesem Fristtermin muss es sich um einen Werktag handeln; Wochenenden zählt man üblicherweise nicht mit.
Dauert die Krankheit länger an als auf dem Attest angegeben, ist eine weitere Bescheinigung beizubringen. Ansonsten darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung (juristisch: Entgeltfortzahlung) einstellen. Im Übrigen hat er ebenfalls das Recht, bereits ab dem ersten Krankheitstag einen Schein vom Arzt zu verlangen. Wenn er ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Beschäftigten hegt, kann er ohne weiteres eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen anfordern.

Sofern der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat, erhält er für die Dauer von bis zu sechs Wochen weiterhin seinen Lohn. Falls er wegen derselben Krankheit ein zweites Mal arbeitsunfähig wird, besitzt er erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gleiche Zeitspanne. Voraussetzung dafür ist aber, dass er zuvor mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder der Beginn des ersten Ausfalls aufgrund derselben Krankheit mehr als zwölf Monate zurückliegt.
Die Höhe der Lohnfortzahlung bei Krankheit beträgt 100 % der Regelvergütung. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung steht dem Arbeitnehmer bei andauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse zu.
EntgeltfortzahlungsG
Siehe auch Krankengeld

Im Sozialrecht :

Die Leistungen der Krankenbehandlung der gesetzlichen Krankenversicherung setzen eine Krankheit voraus (vgl. § 27 SGB V). Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Krankheit wird in der Rspr. und der h.L. ganz überwiegend als "regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat" umschrieben (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 §27 Nr. 5). Ob ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Versicherte noch die normalen psychophysischen Funktionen ausüben kann oder nicht (vgl. BSGE 59, 119 (121)). Nur geringfügige Abweichungen sind nicht ausreichend. Krankheit - oder Behinderung - ist ferner in der sozialen Pflegeversicherung Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit. Was unter einer Krankheit zu verstehen ist, beurteilt sich nicht nach der obigen Definition, sondern ergibt sich aus einer Aufzählung in § 14 Abs. 2 SGB XI. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist einer der Versicherungsfälle die Berufskrankheit. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anrechnungszeiten (§58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). In der Sozialhilfe unterliegt der Begriff der Krankheit keinem einheitlichen Begriffsverständnis. Bei der Hilfe bei Krankheit entspricht es jenem der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der Hilfe zur Pflege dem der sozialen Pflegeversicherung.

Im Arbeitsrecht:

1. K. i. S. des Sozialversicherungsrechts u. des Arbeitsrechts ist ein regelwidriger Körper- o. Geisteszustand, der in der Notwendigkeit der Krankenpflege o. in der Arbeitsunfähigkeit wahrnehmbar zutage tritt. Eine die Krankenvergütung auslösende Arbeitsunfähigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn erst die zur Behebung der Krankheit notwendige Krankenpflege den AN an der Arbeitsleistung verhindert (z. B. empfohlene Operation, BB 72, 921) o. der AN völlig erwerbsunfähig wird (AP 1 zu § 78 SeemannsG; AP 2 zu § 6 LohnFG). o. medizinische Hilfsmittel (Zahnprothese) gefertigt werden müssen. Im Falle der K. besteht für den AN Anspruch auf Krankenvergütung. Den AN trifft die Pflicht zur Krankmeldung. Eine Kündigung ist auch während der Erkrankung zulässig. Bei den dem KSchG unterfallenden AN (Kündigungsschutzklage) kann sie jedoch sozial ungerechtfertigt sein. Für die Kündigung wegen K. werden typologisch drei Grundtatbestände unterschieden: (1) Langfristige Erkrankung in der Vergangenheit; (2) wiederholte Erkrankung in der Vergangenheit; (3) Abnahme der Leistungsfähigkeit des AN (AP 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 92, 1073).
2. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung wegen langanhaltender K., wenn a) der AN in der Vergangenheit langfristig erkrankt war, b) nicht abzusehen ist, wann er wieder genesen wird, c) betriebliche Belange die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordern. Grundsätzlich muss der AG versuchen, die K. durch Umverteilung der Arbeit o. Einstellung von Ersatzkräften zu vermeiden. Die Zeit, die der AG abwarten muss, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu bemessen. Je länger der AN beschäftigt ist, umso länger muss der AG abwarten (AP 6 zu § 1 KSchG Krankheit). Um die Zukunftsprognose anstellen zu können, muss sich der AG im allgemeinen nach dem Krankheitsverlauf erkundigen. Unterlässt er es, so ist das jedoch nicht schlechthin ein Unwirksamkeitsgrund der Kündigung (AP 4, 6). Im allgemeinen genügt der AG seiner Darlegungslast zur Prognose, wenn er vorträgt, wegen der bisherigen Erkrankungen sei auch mit einer weiteren K. zu rechnen. Alsdann ist es Aufgabe des AN, seinerseits Tatsachen vorzutragen, warum dieser Schluss nicht gerechtfertigt ist (AP 4). Zum Beweis seiner Prognose kann sich der AG auf seinen Betriebsarzt berufen (AP 9). Gerade die Dauer der K. u. die Ungewissheit der Genesung müssen zu dem betrieblichen Erfordernis der Kündigung führen (AP 6, 7). Ist die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss, kann dies zu einer erheblichen Belastung betrieblicher Interessen führen (AP 25 = NJW 90, 2953; v. 21. 5. 92 - 2 AZR 399/91 - NZA 93, 497). Überhaupt ist eine umfassende Abwägung der Interessen des AN u. des AG erforderlich. Massgebender Beurteilungszeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung (AP 16 = NJW 85, 2783).
4. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung wegen häufiger K., wenn a) der AN in der Vergangenheit wiederholt auch kurzfristig erkrankt war, b) auch in Zukunft mit weiteren Erkrankungen zu rechnen ist, c) betriebliche Gründe für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sprechen, d) eine Umsetzung zur Vermeidung weiterer Erkrankungen nicht möglich ist. In der Praxis der Instanzgerichte sind die K-Zeiten, bei denen eine Kündigung in Betracht kommt, ausserordentlich unterschiedlich. Das BAG stellt auf den Einzelfall ab, so dass sich Urteile finden, bei denen schon 14% Fehlzeit im Durchschnitt der letzten drei Jahre als kündigungsgeeignet angesehen wurden. Es bedarf daher einer umfassenden Abwägung der Interessen (AP 2). Dabei ist zu berücksichtigen, wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst störungsfrei gelaufen ist (AP 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NJW 90, 2338 = NZA 90, 434 = DB 90, 943). Der AG ist darlegungspflichtig für die Prognose. Insoweit gelten die Ausführung zu 3) sinngemäss. Jedoch kann auch die tatsächliche Entwicklung für die Berechtigung der Prognose in die Überlegungen einbezogen werden (AP 11 = DB 84, 832). Nicht zu berücksichtigen sind nach Zugang der Kündigung eingetretene Umstände (AP 22 = NJW 90, 2341 = NZA 90, 307 = DB 90, 431; vgl. zur Beweislastverteilung: AP 21 = NJW 90, 2340 = NZA 90, 307 = DB 90, 429). Kündigt der AG wegen Trunksucht, so richtet sich die Beurteilung der Kündigung grundsätzlich nach den Grundsätzen der Kündigung wegen Krankheit. Ist der AN im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht zur Enthaltsamkeit bereit, so ist mit einem Wiederholungsfall zu rechnen (AP 18 = NZA 87, 811; AP 22 = NJW 90, 2341). Vgl. Aids. Zu den betrieblichen Gründen gehören vor allem wesentliche Störungen im Arbeitsablauf, Produktionsausfall, Verlust von Kundenaufträgen, nicht beschaffbares Ersatzpersonal. Im Rahmen der betrieblichen Gründe ist auch eine aussergewöhnlich hohe Belastung durch Lohnfortzahlungskosten zu berücksichtigen (AP 10 = DB 83, 2524; AP 12 = DB 84, 831; AP 14 = NJW 84, 2655; AP 17 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NJW 86, 2392 = NZA 86, 359; AP 20 = NJW 89, 3299 = NZA 89, 923; AP 26 = NZA 91, 185;
v. 29. 7. 93 – 2 AZR 155/93). Sieht ein Tarifvertrag bei sechs Wochen übersteigenden Krankheitszeiten Zuschüsse des AG zum

ist der regelwidrige Körperzustand oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf (oder bzw. und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat). Die K. löst Ansprüche aus der Krankenversicherung aus. Im Arbeitsrecht entsteht ein Anspruch auf Fortzahlung von Entgelt, doch kann der Arbeitgeber mittlerer oder kleiner Unternehmen bei lang dauernder K. eines Arbeitnehmers diesem gegebenenfalls auch kündigen. Ist die K. von einem Dritten verursacht worden, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dritten in Betracht. Lit.: Bauer, J. u.a., Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2. A. 1996; Dodegge, G./Zimmermann, W., Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, 2000

Versicherungsfall für die Krankenbehandlung und die Zahlung von Krankengeld im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankheit ist zwar in §§ 27 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 1 S.1 SGB V genannt, allerdings im Gesetz nicht definiert. Der Begriff der Krankheit wird nach Rspr. und überwiegender Literatur als ein regelwidriger körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand, der eine Krankenbehandlung erfordert, gefasst. Dabei ist nicht die medizinische Bedeutung, sondern die funktional juristischeBegriffsbestimmung maßgeblich. Der sozialrechtliche Krankheitsbegriff geht vom Leitbild des gesunden Menschen im Sinne eines Normalzustandes aus. Die Regelwidrigkeit setzt dort ein, wo übliche körperliche oder geistige Funktionen erschwert sind. Auf die Ursache der Regelwidrigkeit kommt es nicht an, allein der Zustand der Krankheit ist maßgebliches Tatbestandsmerkmal. Abgrenzungsfragen stellen sich für eine wertende Betrachtung insb. im Fall der Schwangerschaft, die bereits begrifflich keine Krankheit darstellt, allerdings dann Regelwidrigkeiten aufweist, wenn typische Beschwerden auftreten, die das übliche Maß übersteigen. Ebenso bestehen Abgrenzungsprobleme für das altersbedingte Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte, beispielsweise beim Hör- und Sehvermögen, der Merkfähigkeit oder Mobilität. Soweit mit Hilfsmitteln, etwa Brillen, Hörgeräten oder operativen Eingriffen, die altersbedingten Funktionsdefizite gemildert oder behoben werden können, liegen bei diesen Beeinträchtigungen ebenfalls Krankheiten im versicherungsrechtlichen
Sinn vor. Mangels Krankheit entfällt andererseits der Versicherungsschutz für bloß kosmetische bzw. schönheitschirurgische Eingriffe wie etwa bei bestimmten Brust-Korrektur-Operationen etc.
Für einzelne Leistungen ist noch zu unterscheiden, ob Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit verlangt wird. Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für die Leistung von Krankengeld,§ 44 Abs. 1 SGB V Ansonsten genügt Krankheit im allgemeinen Sinn für die Arztbehandlung, die Krankenhausbehandlung, ebenso für die Leistung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, §§ 27 Abs. 1, 28 ff. SGB V. Die Krankheit unterscheidet sich von einer Behinderung dadurch, dass es sich bei einer Behinderung nicht nur um eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung handelt. Andererseits sind Behinderungen jedoch häufig Folgen insb. chronischer Krankheiten, etwa der Atemwege oder des Herzens.

im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als Regelwidrigkeiten im Sinne dieser Definition sind z. B. angesehen worden Sucht (insbesondere Trunksucht), wenn ein Verlust der Selbstkontrolle eintritt und die zwanghafte Abhängigkeit ohne ärztliche Hilfe nicht gebessert oder auch nur vor Verschlimmerung bewahrt werden kann, Neurosen, wenn der Betroffene auch bei zumutbarer Willensanspannung aus eigener Kraft die seelische Störung nicht überwinden kann, sowie Dauerleiden, die wesentliche Funktionsstörungen verursachen. Auf die Ursache der Regelwidrigkeit kommt es nicht an. Behandlungsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn der regelwidrige Zustand nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Behandlung mit dem Ziel der Heilung, zumindest der Besserung oder der Verhütung der Verschlimmerung des Zustandes oder der Linderung von Schmerzen zugänglich ist. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern.

Krankheit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand; auf die Behandlungsbedürftigkeit oder eine aus der Regelwidrigkeit folgende Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an. Ähnliches gilt für die anderen Bereiche des Sozialrechts.




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