Persönliches Erscheinen

1) Strafrecht: Angeklagter hat grundsätzlich in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen (§ 213 StPO); Ausnahmen: wenn nur Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, Geldstrafe, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung, Einziehung, Vernichtung od. Unbrauchbarmachung allein od. nebeneinander zu erwarten ist, der Angeklagte in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt, insbes. auch die Fahrerlaubnisentziehung angeordnet werden könne (§ 232 StPO). Ist solcher Hinweis nicht erfolgt, kann unter den sonst gleichen Voraussetzungen der Angeklagte auf seinen Antrag hin vom pers. Erscheinen entbunden werden (§ 233 StPO). Bleibt Angeklagter in der Berufungsverhandlung od. in der auf seinen Einspruch gegen seinen Strafbefehl od. eine Strafverfügung hin anberaumten Hauptverhandlung aus, so wird seine Berufung bzw. sein Einspruch sofort verworfen (§§ 329, 412 StPO), falls er nicht od. nicht genügend entschuldigt ist. Angeklagter kann sich jedoch nach Strafbefehl od. Strafverfügung in der Hauptverhandlung jederzeit, in der Berufungsverhandlung nur, wenn er in erster Instanz nicht persönlich zu erscheinen brauchte, vertreten lassen. Im Bussgeldverfahren braucht Betroffener im Einspruchsverf. vor Gericht nicht persönlich zu erscheinen. Das Gericht kann sowohl im Strafwie im Bussgeldverf. das persönliche Erscheinen anordnen (§ 236 StPO, § 74 OrdnungswidrigkeitsG. Befolgt Angeklagter diese Anordnung nicht, kann Gericht im Strafverf. zwangsweise Vorführung beschliessen od. Haftbefehl erlassen (§ 236 StPO). Im Bussgeldverf. kann in diesem Fall trotz Erscheinens eines Vertreters bei Nichterscheinen Einspruch verworfen od. Sache verhandelt werden. - Vorladungen vor den Richter sind von Beschuldigten u. Zeugen stets zu befolgen, anderenfalls Vorführungsbefehl od. Beugestrafe erlassen werden kann (vgl. § 51 StPO). - 2) ln anderen Verfahren kann das Gericht stets das persönliche E. einer Partei od. eines Beteiligten anordnen. Nichtbefolgung zieht Ordnungsstrafe in Geld od. Haft, od. Vorführung sowie Auferlegung der durch Nichterscheinen entstandenen Kosten nach sich (vgl. § 380 ZPO).

Erscheinen, persönliches

einer Partei oder eines Beteiligten kann das Gericht anordnen und erzwingen (§ 141 ZPO, § 51 ArbGG, § 95 VwGO, § 80 FGO, § 111 SGG, §§ 33, 128 FamFG). Die Anordnung dient i. d. R. der Aufklärung des Sachverhalts. Bleibt der Geladene aus und ist auch kein Vertreter erschienen, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist, so kann Ordnungsgeld von 5 EUR bis 1000 EUR verhängt werden (Haft und Vorführung sowie Auferlegung der Kosten sind unzulässig). Bundesrechtliche Vorschriften, nach denen das Erscheinen eines Beschuldigten oder Zeugen vor der Polizei erzwungen werden kann, bestehen nicht (der Staatsanwaltschaft stehen nur die gegen Zeugen zulässigen Zwangsmittel - s. u. - zu, außer Haft, § 161 a StPO). Eine Pflicht zum p. E. bei Verwaltungsbehörden besteht nur, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Das Erscheinen des Beschuldigten vor dem Richter kann unter den Voraussetzungen des Haftbefehls durch Vorführungsbefehl erzwungen werden, im Hauptverfahren außerdem durch Haftbefehl, der nicht an die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO gebunden ist (§§ 134, 230, 236, 329 StPO). Einem Zeugen, der ordnungsmäßig geladen, aber weder erschienen noch genügend entschuldigt ist, werden ein Ordnungsgeld von 5 EUR bis 1000 EUR (Ersatzhaft bis 6 Wochen) und die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; seine Vorführung kann angeordnet werden (§ 380 ZPO, §§ 51, 161 a StPO).

Im Sozialrecht :

Arbeitsuchendmeldung, Meldeversäumnis, Mitwirkungspflichten




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