Pfandrecht, gesetzliches; Pfandrecht, vertragliches

Pfandrecht (1, 2 a).

Pfandrecht, das nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes entsteht. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, demjenigen Vertragsteil eine Sicherung zu geben, der, wenn auch nicht notwendig, so doch i. d. R. vorzuleisten pflegt, wie etwa der Werkunternehmer, der die Arbeiten ausführt und erst später den Werklohn in Rechnung stellen kann. Das Pfandrecht des Vermieters (§ 562 Abs. 1 BGB) war ursprünglich ebenfalls wegen der Nachschüssigkeit der Mietzahlung (§ 551 BGB a. E) in das BGB aufgenommen worden. Seit dem 1. 9.2001 ist diese zwar entfallen (§ 556b Abs. 1 BGB), das Pfandrecht wurde aber beibehalten. Es schützt den Vermieter vor Mietrückständen, da er i. d. R. erst ab einem Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist (vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Für die Vorleistungen soll der Vorleistende eine Sicherheit an den Sachen erhalten, die in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind. Das können einmal Sachen sein, die (zur Bearbeitung etc.) in seinen Besitz gelangt sind. Aber auch ohne Besitz des Vorleistenden kann ein Herrschaftsverhältnis begründet werden, so z. B. durch Einbringung der Sache auf das Grundstück des Gläubigers (beim Vermieter- u. Verpächterpfandrecht) oder in seine Betriebssphäre (Gastwirtspfandrecht).
Gesetzliche Besitzpfandrechte sind:
— das Pfandrecht des Werkunternehmers wegen seiner Lohnansprüche an den ihm zur Ausbesserung oder Herstellung übergebenen Sachen des Bestellers (§ 647 BGB),
— das Pfandrecht des Kommissionärs am Kommissionsgut (§ 397 HGB),
— das Pfandrecht des Spediteurs am Speditionsgut (§ 464 HGB),
— das Pfandrecht des Lagerhalters am Lagergut (§ 475 b HGB),
— das Pfandrecht des Frachtführers am Frachtgut (§ 441 HGB). Gesetzliche besitzlose Pfandrechte sind:
— das Pfandrecht des Vermieters und Verpächters an den eingebrachten Sachen des Mieters und Pächters für die Ansprüche aus dem Miet- und Pachtverhältnis (§§ 562, 592 BGB),
— das Pfandrecht des Gastwirts an den eingebrachten Sachen des Gastes (§ 704 BGB),
— das Pfandrecht des Berechtigten bei der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren als Sicherheitsleistung, § 233 BGB.
Die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts setzt voraus:
— Die zu sichernde Forderung muss bestehen.
— Bei den Besitzpfandrechten muss der Gläubiger im Besitz der Sache sein; bei den besitzlosen Pfandrechten genügt die Einbringung der Sache.
— Der Schuldner muss Eigentümer der Sache sein. Ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht unterliegt nach § 1257 BGB den Grundsätzen des Vertragspfandrechts. Dies bedeutet:
— Für die Übertragung des gesetzlichen Pfandrechts gilt § 1250 BGB. Mit der Übertragung der Forderung geht das gesetzliche Pfandrecht auf den Zessionar über.
— Auf das Erlöschen des gesetzlichen Pfandrechts findet grundsätzlich § 1253 BGB Anwendung. Das Pfandrecht des Werkunternehmers erlischt also, wenn er die reparierte Sache vor der Bezahlung der Reparaturkosten an den Besteller zurückgibt. § 1253 BGB gilt nicht bei besitzlosen gesetzlichen Pfandrechten. In der Übergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger kann die Aufhebung des gesetzlichen Pfandrechts unter Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts liegen.
— Die Verwertung des gesetzlichen Pfandrechts geschieht nach §§ 1228 ff. BGB, in der Regel also durch Privatverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung.

Das privatrechtliche Pfandrecht ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes, beschränktes dingliches Recht an einer fremden beweglichen Sache oder an einem Recht, das den Gläubiger berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandes aus dem Erlös zu befriedigen (vgl. aber § 1213 BGB). Das Pfandrecht ist akzessorisch (Akzessorietät), das heißt, es ist vom Bestehen der gesicherten Forderung dauernd abhängig. Die gesicherte Forderung ist nicht auswechselbar. Ein Pfandrecht kann nur an einem Einzelgegenstand bestellt werden, nicht an Sach- oder Rechtsgesamtheiten. (Ausnahme: §§ 66 ff. LuftFzRG). Das Pfandrecht muss äußerlich erkennbar sein durch
Besitz (z. B. § 1205 BGB), Anzeige (z. B. § 1280 BGB), Registrierung (z. B. LuftFzRG § 5, § 2, 8 KrG). Ausnahmen bestehen bei gesetzlichen Pfandrechten. Der Rang des Pfandrechts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bestellung (§ 1209 BGB). Der Verpfänder und der persönliche Schuldner müssen nicht identisch sein, da mit einem Pfandrecht auch eine fremde Schuld abgesichert werden kann. Liegt keine Identität vor, so bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen Verpfänder und persönlichem Schuldner in erster Linie danach, ob eine spezielle vertragliche Beziehung besteht, im Übrigen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Der an dem Pfandgegenstand Berechtigte (Eigentümer bzw. Rechtsinhaber) und der Verpfändet müssen ebenfalls nicht identisch sein. Auf der Passivseite können daher drei Personen (Verpfänder, Rechtsinhaber, persönlicher Schuldner) beteiligt sein. Auf der Aktivseite kann nur eine Person beteiligt sein, da Forderungsgläubiger und Pfandrechtsinhaber identisch sein müssen. Der Gläubiger und der am Pfandgegenstand Berechtigte (Eigentümer, Inhaber des verpfändeten Rechts) dürfen nicht identisch sein, da eine Pfandrechtsbestellung an eigenen Sachen oder Rechten nicht möglich ist (anders bei der Hypothek). Zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten. Das schuldrechtliche Grundgeschäft, durch welches sich der Verpfänder zur Pfandrechtsbestellung verpflichtet, ist vom dinglichen Verpfändungsvertrag (der Pfandrechtsbestellung) zu unterscheiden. Auch hier gilt also das Abstraktionsprinzip, so dass die Pfandrechtsbestellung bei nichtigem Verpflichtungsgeschäft zwar wirksam ist, jedoch nach § 812 ff. BGB kondiziert werden kann.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 12041258 BGB) kann entstehen durch Rechtsgeschäft (§§ 1205-1207 BGB), kraft Gesetzes (§ 1257 BGB) oder durch Surrogation (§§ 1219 Abs. 2, 1247 S. 2, 1287 BGB).
Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts setzt nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt nach § 1205 Abs. 1 S. 2 BGB die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. Befindet sich die zu verpfändende Sache im mittelbaren Besitz des Eigentümers, so kann nach § 1205 Abs. 2 BGB die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt. Nach § 1204 Abs. 1 BGB kann das Pfandrecht zur Sicherung einer gegenwärtigen, nach § 1204 Abs. 2 BGB aber auch zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung bestellt werden. Nach § 1206 BGB genügt statt der Übergabe der Pfandsache die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder,
falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann. Die Einräumung des Mitbesitzes soll in diesen Fällen sicherstellen, dass der Eigentümer nicht ohne Mitwirkung des Pfandgläubigers (bzw. seines Besitzdieners oder Besitzmittlers) die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann. Gehört die verpfändete Sache nicht dem Verpfänder, so kann der Pfandgläubiger nach Maßgabe der §§ 1207, 932, 934, 935 BGB das Pfandrecht gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben.
Die Entstehung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache durch dingliche Surrogation ist nach den §§ 1219 Abs. 2, 1247 S. 2, 1287 BGB möglich. Nach § 1219 Abs. 1 BGB kann der Pfandgläubiger das Pfand öffentlich versteigern lassen, wenn durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet ist. In diesem Fall tritt gern. § 1219 Abs. 2 BGB der Erlös an die Stelle des Pfandes; der Pfandgläubiger erwirbt also kraft dinglicher Surrogation ein Pfandrecht am Erlös. Wird das Pfand verwertet, so ist zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger Verwertung sowie zwischen barem und unbarem Erlös zu unterscheiden.
Wenn bei der rechtmäßigen Pfandverwertung ein Barerlös erzielt wird, gilt die gesicherte Forderung in Höhe des nicht durch vorrangige Rechte beanspruchten Erlöses als vorn Eigentümer befriedigt. Wenn der Eigentümer zugleich der persönliche Schuldner ist, erlischt die Forderung; anderenfalls erwirbt er sie (analog § 1225 BGB bzw. analog § 1249 BGB). Übersteigt der Erlös die Forderung nicht und bestehen keine vorrangigen Rechte, so wird der Pfandgläubiger Alleineigentümer des Erlöses. Übersteigt der Erlös die erstrangig gesicherte Forderung des Pfandgläubigers oder deckt
er die vorrangigen Rechte sowie die Forderung des Pfandgläubigers, so werden Pfandgläubiger und Eigentümer nach § 1247 S.2 BGB Miteigentümer des Gesamterlöses. Der Miteigentumsanteil des Eigentümers ist mit den nach § 1242 Abs. 2 BGB erloschenen Rechten belastet.
Wird bei rechtmäßigem Pfandverkauf ein unbarer Erlös erzielt, so gilt der Kaufpreis als vom Pfandgläubiger
empfangen (§ 1238 Abs. 2 BGB). Soweit der Erlös dem Pfandgläubiger nicht gebührt, erlangt der Eigentümer einen Zahlungsanspruch gegen den Pfandgläubiger, der mit den gem. § 1242 Abs. 2 BGB erloschenen Rechten belastet ist.
Bei unrechtmäßigem Pfandverkauf gelten gem. § 1247 BGB folgende Grundsätze: Hat der Ersteher
kein Eigentum erworben, so bleibt die dingliche
Rechtslage am Pfand unverändert. Der Pfandgläubiger ist Erlöseigentümer, ohne dass die Forderung erlischt.
Hat der Ersteher nach § 1244 BGB das Eigentum erworben, so erlischt die Forderung nicht und der Eigentümer wird Alleineigentümer des Erlöses, an
dem sich auch das Pfandrecht des Gläubigers kraft
dinglicher Surrogation fortsetzt. Einen weiteren Fall der Pfandrechtsentstehung kraft dinglicher Surrogation regelt § 1287 S.1 BGB. Ist eine Forderung auf Leistung einer Sache (z. B. der Übereignungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer aus § 433 Abs. 1 S.1
BGB) verpfändet und leistet der Schuldner (z. B. der Verkäufer) nach Maßgabe der §§ 1281, 1282 BGB), so
erwirbt nach § 1287 S. 1 BGB der Gläubiger der verpfändeten Forderung den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Hat also z. B. der Käufer einer Sache seine
Übereignungsforderung gegen den Verkäufer verpfändet und leistet der Verkäufer die Sache an den Käufer,
so erwirbt der Käufer zwar das Eigentum, jedoch der Pfandgläubiger kraft dinglicher Surrogation ein Pfandrecht an der verkauften Sache.
Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Pfandrechts erfolgt nach § 1250 Abs. 1 BGB durch Abtretung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung. Entsprechendes gilt nach § 1250 Abs. 1 BGB, wenn die gesicherte Forderung kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt auf einen anderen übertragen wird.
Nach § 1228 Abs. 1 BGB erfolgt die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand durch Verkauf.
Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich der Eintritt der Pfandreife. Diese ist nach § 1228 Abs. 2 S. 1 BGB dann eingetreten, wenn die gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.
Im Falle einer Beeinträchtigung der Rechte des Pfandgläubigers finden zum Schutz des Pfandrechts auf
die Ansprüche des Pfandgläubigers nach § 1227 BGB
die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Daneben
kann sich der Pfandgläubiger auch noch auf andere Anspruchsgrundlagen berufen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. So kann z. B. der Pfandgläubiger als Besitzer der Sache gern. §§ 858 ff., 1007 BGB
die Besitzschutzansprüche geltend machen. Des Weiteren ist das Pfandrecht auch bereicherungsrechtlich (§§ 812 ff. BGB) und deliktsrechtlich (§§ 823 ff. BGB) geschützt.
Das Pfandrecht kann in folgenden Fällen erlöschen: durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), durch Fristablauf (§ 163 BGB), durch Schuldübernahme ohne Einwilligung des Eigentümers (§ 418 BGB), durch lastenfreien Erwerb Dritter (§§ 936, 945, 949, 950 Abs. 2, 955 ff., 973 Abs. 1 BGB), durch rechtmäßigen Pfandverkauf (§ 1242 Abs. 2 BGB), durch gutgläubigen Erwerb bei unrechtmäßigem Pfandverkauf (§ 1244 BGB), durch Forderungsabtretung mit Ausschluss des Pfandrechtsübergangs (§ 1250 Abs. 2 BGB), durch Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB), durch Pfandrückgabe (§ 1253 BGB), durch Pfandrechtsaufhebung (§ 1255 BGB), durch Vereinigung von Pfandrecht und Eigentum in einer Person (§ 1256 BGB), durch Untergang oder dauernde Wertlosigkeit des Pfandes.
Für das Pfandrecht an Rechten gelten die §§ 12731296 BGB.
Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt gem. § 1274 Abs. 1 BGB nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Zur Verpfändung einer Forderung ist außerdem die Anzeige der Verpfändung an den Schuldner erforderlich (§ 1280 BGB). Ein Wechsel oder sonstiges Orderpapier wird durch Einigung über die Pfandrechtsbestellung, entsprechendes Indossament und die Übergabe des Papiers verpfändet (§ 1292 BGB). Inhaberpapiere sind dagegen nach den Vorschriften über die Verpfändung beweglicher Sachen zu verpfänden (§ 1293 BGB). Die Pfandverwertung setzt bei diesen Papieren in der Regel einen vollstreckbaren Titel nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung voraus (§ 1277 BGB). Besteht das Pfandrecht an einer Forderung, hat der Schuldner vor Pfandreife an den Gläubiger und dem Pfandgläubiger gemeinsam zu leisten. Ist die Pfandreife eingetreten, steht das Einziehungsrecht dem Pfandgläubiger alleine zu (§§ 1281, 1282 BGB). Leistet der Schuldner der verpfändeten Forderung an den Gläubiger, so erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand (z. B. das Eigentum an der übergebenen Sache), und der Pfandgläubiger erlangt ein Pfandrecht hierin (Surrogation, dingliche).
Das Pfandrecht an einem Recht wird durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen.
Es erlischt durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), Fristablauf (§ 163 BGB), Schuldübernahme ohne Einwilligung des Rechtsinhabers (§ 418 BGB), lastenfreien Erwerb (z. B. § 1292 BGB), rechtmäßige Einziehung, durch Abtretung der gesicherten Forderung durch Ausschluss des Pfandübergangs (§§ 1273 Abs. 2, 1250 Abs. 2 BGB), durch Erlöschen der gesicherten Forderung (§§ 1273 Abs. 2, 1252 BGB), durch Rückgabe einer Sache, deren Übergabe zur Verpfändung notwendig ist (§ 1278 BGB), durch Pfandrechtsaufhebung (§§ 1273 Abs. 2, 1255 BGB),
durch Vereinigung von Pfandrecht und Pfandgegenstand in einer Person (§§ 1273 Abs. 2, 1256 BGB) sowie durch Untergang des Pfandgegenstandes.




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