Verfügung eines Nichtberechtigten

die rechtsgeschäftliche Verfügung über einen Gegenstand von jemand, dem die Verfügungsbefugnis darüber fehlt. Sie ist grundsätzlich unwirksam, ausser wenn a) sie mit Einwilligung des Berechtigten geschieht, b) der Berechtigte sie nachträglich genehmigt, c) der Verfügende vom Berechtigten mit unbeschränkter Erbenhaftung beerbt wird. Konvaleszenz. Ferner kann die V. wirksam sein, wenn dies aus dem Schutz des guten Glaubens folgt. Veräussert der Mieter eines Fotoapparates diesen an einen gutgläubigen Käufer, so wird dieser Eigentümer; der Verkäufer (Mieter) hat dem früheren Eigentümer jedoch den Erlös herauszugeben und unter Umständen Schadenersatz zu leisten.

Verfügungsmacht.

1.
Trifft jemand eine Verfügung (rechtsgeschäftliche), über ein subjektives Recht, das ihm nicht zusteht, so ist diese Rechtshandlung grundsätzlich unwirksam (insbes. bei einseitiger Verfügung, z. B. Kündigung). Über die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören, Drittwiderspruchsklage. Das Gesetz sieht jedoch in zahlreichen Fällen im Interesse des Rechtsverkehrs einen Gutglaubensschutz für denjenigen vor, der berechtigterweise auf die nach äußeren Umständen (z. B. Besitz) vermutbare Rechtsstellung des Verfügenden vertraut. Die Anforderungen, die an einen gutgläubigen Erwerb gestellt werden, sind verschieden; s. dort sowie Abtretung, öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Erbschein, Handelsregister, Güterrechtsregister. Ist die V. e. N. infolge gutgläubigen Erwerbs wirksam, so hat der hierdurch geschädigte wahre Berechtigte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (2 c) gegen den Verfügenden auf Herausgabe des durch die Verfügung erlangten Erlöses (§ 816 BGB).
Unter N. wird jedoch auch der Berechtigte verstanden, dem lediglich die Verfügungsbefugnis, insbes. auf Grund eines Veräußerungsverbots, fehlt. Auch hier gelten die gleichen Grundsätze, insbes. über den Schutz des - hins. der Verfügungsbefugnis - gutgläubigen Erwerbers (§ 135 II BGB, s. i. E. Veräußerungsverbot). Ebenso ist die weitere Verfügung des Veräußernden, der über denselben Gegenstand bereits unter einer aufschiebenden Bedingung verfügt hat, zum Schutz des Anwartschaftsberechtigten grundsätzlich - d. h. soweit nicht ein gutgläubiger Erwerb stattfindet - unwirksam (§ 161 BGB).

2.
Die V. e. N. ist jedoch von Anfang an wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten vorgenommen wird (§ 185 I BGB). Der unberechtigt Verfügende handelt hier im eigenen Namen (anders Vertretung) mit Zustimmung des Berechtigten. Die V. wird, sofern sie keine einseitige Willenserklärung zum Inhalt hat (hier absolute Unwirksamkeit), mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme auch dann wirksam, wenn sie der Berechtigte nachträglich genehmigt (§ 185 II 1 BGB; Genehmigung). Die V. e. N. wird ferner für die Zukunft - also hier ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Verfügung - wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, also nachträglich zum Berechtigten wird (z. B. bei Bezahlung der letzten Rate für eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache), oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet (Beschränkung der Erbenhaftung). In den beiden letztgenannten Fällen wird bei verschiedenen miteinander nicht in Einklang stehenden V.en über den Gegenstand (z. B. bei mehrfachen Übereignungen durch den N.) nur die frühere V. wirksam (§ 185 II 2 BGB; Prioritätsprinzip). Doch erfolgt in allen Fällen kein Direkterwerb (vom Berechtigten auf den Erwerber), vielmehr findet ein sog. Durchgangserwerb durch die Person des N. statt; hierbei werden spätestens etwaige gesetzliche oder Pfändungspfandrechte an der Sache wirksam und gehen auf den Erwerber, sofern dieser nicht gutgläubig lastenfrei erwirbt, mit über. Die Rspr. hat daher weitgehend (insbes. bei Sicherungsübereignung unter Eigentumsvorbehalt erworbener Sachen) anstelle der V. e. N. eine V. über das Anwartschaftsrecht (als Berechtigter) angenommen.

3.
Keine eigentliche V. e. N. (und auch keine Vertretung) liegt vor bei der Einziehungsermächtigung (Abtretung, 2). Hier bleibt zwar der Berechtigte Inhaber der Rechtsmacht, überträgt jedoch - nach der Rspr. zulässigerweise - dem an sich Nichtberechtigten die Befugnis zu einzelnen bestimmten Verfügungen (insbes. zur Einziehung einer Forderung) im eigenen Namen für Rechnung des Rechtsinhabers; der Einziehende handelt also insoweit als Berechtigter (str.). Über die Rechtsstellung des in dieser Art Ermächtigten im Rechtsstreit Prozessstandschaft (nach der Rspr. nur bei eigenem schutzwürdigen Interesse des Ermächtigten zulässig).




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