Verständigung im Strafverfahren

(Deal): Absprachen zwischen Verteidiger und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sowie zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung, die seit 2009 in der StPO ausdrücklich geregelt werden. Entsprechende Vereinbarungen waren — mit Ausnahme des gerichtlichen Vergleichs zwischen Privatkläger und Angeklagtem im Privatklageverfahren sowie zwischen Adhäsionskläger und Angeklagtem im Adhäsionsverfahren sowie den Regelungen der §§ 265 a, 470 S. 2 StPO — zuvor nicht normiert, jedoch in der Praxis verbreitet und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1987, 2662), soweit das Legalitätsprinzip, das Schuldprinzip, der Gleichheitssatz sowie die Freiheit der Willensentschließung (Rechtsgedanke der §§ 136, 136 a StPO) nicht beeinträchtigt wurden.
Der BGH konkretisierte bis zur gesetzlichen Regelung Anforderungen und Grenzen von Verfahrensabsprachen in zahlreichen Entscheidungen (BGHSt 43, 195; 45, 227; NJW 2008, 1752ff.) er verlangte für die Zulässigkeit einer Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass diese in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kam, wobei Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen sein sollten. Das Ergebnis der Absprache war im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Unzulässig waren Absprachen ohne Beteiligung des Angeklagten oder der Schöffen. Das Gericht durfte vor der Urteilsberatung keine bestimmte Strafe zusagen, jedoch für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Strafobergrenze angeben. Das Gericht war hieran nur dann nicht gebunden, wenn sich in der Hauptverhandlung neue und schwer wiegende Umstände zulasten des Angeklagten ergaben. Unzulässig war die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung. Ein aufgrund einer Absprache erklärter Rechtsmittelverzicht nach Verkündung sollte dagegen selbst dann wirksam bleiben, wenn die zugrunde liegende Absprache unzulässig war. Nicht als Gegenstand einer Absprache in Betracht kam die Anwendung von
* Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden.
Das am 4. 8. 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren” hat im Wesentlichen die vom BGH entwickelten Grundsätze übernommen. Hierzu dient die Einführung von vier neuen Vorschriften (§§ 160b, 202a, 212, 257b StPO), die im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren sowie vor und in der Hauptverhandlung Erörterungen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich vorsehen.
Die eigentliche Verfahrensbeendigung durch eine Verfahrensabsprache ist in § 257 c StPO geregelt. Gegenstand einer Verständigung dürfen danach nur die
Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand der Verständigung sein. Bestandteil jeder Absprache soll zudem ein Geständnis des Angeklagten sein. Das Gericht kann mit Zustimmung des Angeklagten unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist. Für das Geständnis des Angeklagten gilt in diesem Fall ein Beweisverwertungsverbot. Die gesetzliche Neuregelung verlangt entsprechend des gesetzgeberischen Ziels einer höheren Transparenz von Absprachen im Strafverfahren umfassende Dokumentationspflichten bereits für Erörterungen der Verfahrensbeteiligten vor Hauptverhandlung (§§ 160b S.2, 202a S.2 StPO). Für das Sitzungsprotokoll regeln §273 Abs. 273 Abs. 1 S. 2, Abs. la StPO, für die Urteilsgründe § 267 Abs. 3 S. 5 StPO das Erfordernis von Feststellungen zu einer Verständigung.
Unabhängig von der gesetzlich normierten Verständigung im Strafverfahren sind weitgehene Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren verbreitet und zulässig. Gegenstand ist hierbei häufig eine Verfahrensbeschränkung gern. 11154ff. StPO des laufenden Ermittlungsverfahrens oder die entsprechende Behandlung anderer Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten. Die nicht gerechtfertigte, die Verfahrensfairness missachtende Weigerung der Staatsanwaltschaft, entsprechend einer erteilten Zusage zu verfahren, begründet hinsichtlich weiterer Taten jedoch kein Verfahrenshindernis für deren Ahndung, sondern lediglich einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (BGH NJW 2008, 1752 ff.; BGHSt 37, 10).

Die V., auch deal genannt, ist eine in der Praxis nicht seltene Absprache zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand, Fortgang und Ergebnis des Verfahrens, die umstritten war. Zulässigkeit und Inhalt beschäftigten mehrfach den BGH (s. insbes. NJW 1998, 86; 2005, 1440), der zuletzt ein Tätigwerden des Gesetzgebers anmahnte. Dieser ist der Aufforderung mit dem Gesetz zur Regelung der V. v. 29. 7. 2009 (BGBl. I 2353) nachgekommen. Bereits in und nach dem Eröffnungsverfahren kann das Gericht den Verfahrensstand mit den Verfahrensbeteiligten zur Verfahrensförderung erörtern (§§ 202 a, 212 StPO). In der Hauptverhandlung, in der diese Erörterungen mitzuteilen sind (§ 243 IV StPO), kann das Gericht sich nach § 275 c StPO in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Gegenstand dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können (Strafe, Nebenstrafen, Nebenfolgen, Strafaussetzung zur Bewährung), sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren (z. B. bestimmte Beweiserhebungen) sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (z. B. bestimmte Beweisanträge). Bestandteil einer jeden V. soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand der V. sein. Das Gericht muss den möglichen Inhalt der V. bekannt geben. Es kann dabei auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe bleibt also unzulässig. Die Verfahrensbeteiligten können sich zu dem Vorschlag des Gerichts äußern. Die V. kommt zustande, wenn Angeklagter und StA zustimmen.

Die Bindung des Gerichts an eine V. entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben und das Gericht deshalb den mitgeteilten Strafrahmen nicht mehr für tat- und schuldangemessen hält. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem der Prognose zugrunde gelegten Verhalten entspricht. In diesen Fällen darf ein Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung von der V. zu belehren.

Ablauf und Inhalt einer V. sind in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 273 I a StPO). Eine zustande gekommene V. ist in dem Urteil zu erwähnen (§ 267 III 3 StPO). Nach einer V. ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 I 2 StPO). Bei der Rechtsmittelbelehrung ist der Angeklagte auch hierüber zu belehren (§ 35 a S. 3 StPO).




Vorheriger Fachbegriff: Verständigung im Besteuerungsverfahren | Nächster Fachbegriff: Verständigungsverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen