Abänderungsklage

Insbesondere im Unterhaltsrecht - sei es zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder bei Kindern gegenüber ihren Eltern - können Abänderungsklagen dann eingereicht werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation beim Unterhaltsberechtigten oder beim Unterhaltsverpflichteten erheblich verändert hat. Das unterhaltsberechtigte Kind könnte z. B. ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sein und damit ja auch eine nicht unerhebliche Ausbildungsvergütung erhalten. Dadurch wird regelmässig eine erhebliche Reduzierung des Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten - sei es Vater oder Mutter - verbunden sein. Die wirtschaftliche Situation des zum Unterhalt Verpflichteten kann sich erheblich ändern, z. B. durch eine Beförderung, die mit einer Einkommenserhöhung verbunden ist, oder durch den Verlust des Arbeitsplatzes und damit einer erheblichen Verringerung des Einkommens. Für alle diese Fälle hat der Gesetzgeber eine vereinfachte Form der Abänderung eines schon bestehenden Urteils oder Unterhaltsvergleichs durch die sogenannte Abänderungsklage vorgesehen.

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, in dem jemand verpflichtet worden ist, an einen anderen wiederkehrende Leistungen zu erbringen, zum Beispiel Unterhalt zu zahlen, so können beide Parteien eine Abänderungsklage erheben, wenn sich in ihren Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergibt (der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete wird arbeitslos, oder der Unterhaltsberechtigte wird älter und braucht infolgedessen mehr Geld; §323 ZPO). Das Gericht setzt dann die zu leistenden Zahlungen neu fest. Unterhaltstitel Minderjähriger können in einem vereinfachten Verfahren den steigenden Lebenshaltungskosten angepaßt werden (§§6411-tZPO).

(§ 323 ZPO) dient dazu, bei einem Urteil über künftig fällig werdende, wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO trotz Rechtskraft eine neue Entscheidung herbeizuführen, wenn sich nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage. Eine nachträgliche wesentliche Veränderung liegt vor, wenn ihre Berücksichtigung im Vorprozeß zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätte (Faustregel: mindestens 10% geringerer oder höherer Betrag). Ist die A. zulässig und begründet, muß das erste Urteil aufgehoben und über den Anspruch neu entschieden werden.

Ergeht ein Urteil auf zukünftige wiederkehrende Leistungen (z. B. der Schädiger wird zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente verurteilt), so kann es erforderlich werden, dass es den inzwischen geänderten Verhältnissen angepasst werden muss (z. B. Lebenskostenindex ist gestiegen). Solange das nicht geschehen ist, gilt für die Vollstreckung der Titel in seiner alten Form. § 323 ZPO sieht daher für den Fall der wesentlichen Änderung der Verhältnisse, auf denen das Urteil beruht, die A. vor.

(§ 323 ZPO) ist die auf Abänderung einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (z.B. Unterhalt) gerichtete, bei einer wesentlichen Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse (z.B. Lebenshaltungskosten) zulässige Klage. Sie ist eine dem Gläubiger und dem Schuldner mögliche Gestaltungsklage. Das auf sie erfolgende Urteil beseitigt die Wirkungen der inneren Rechtskraft des früheren Urteils für die Zeit nach ihrer Erhebung. Für den Unterhalt Minderjähriger sind nach den §§ 645 ff. vereinfachte Verfahren statthaft. Lit.: Braun, J., Grundfragen der Abänderungsklage, 1994; Graba, H., Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. A. 2004

, Verwaltungsprozessrecht.• Verwaltungsgerichtliche besondere Gestaltungsklage zur nachträglichen Anpassung eines rechtskräftigen Titels, die gern. § 173 VwGO i. V m. § 323 ZPO aus dem Zivilprozessrecht übernommen wurde. Davon zu unterscheiden ist die Abänderungsklage nach § 113 Abs. 2 VwG() als Unterart der Anfechtungsklage.

(§ 323 ZPO) ist eine Klage, durch die ein Vollstreckungstitel über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO; z. B. Leibrenten) abgeändert werden soll, weil die zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse, z. B. der Lebenshaltungsindex, sich wesentlich geändert haben. Sie kann vom Gläubiger oder Schuldner des Vollstreckungstitels erhoben werden, führt aber nur zur Abänderung nach Klageerhebung und beseitigt insoweit die Rechtskraft. Entsprechende Vorschriften gelten für in Unterhaltssachen ergangene Titel (s. dort).




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