Aufhebung der Gemeinschaft

Bei einer Eigentumswohnung :

Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unauflöslich. Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 11 WEG). Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 WEG). Wenn ein Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheiden will, bleibt ihm letztlich nur die Veräusserung des Wohnungseigentums. Die Aufhebung des Wohnungseigentums kann auch nicht durch -Mehrheitsbeschluss bewirkt werden. Möglich ist allerdings, dass alle Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Vereinbarung aufheben können. Dies hat zur Folge, dass dann einfaches Miteigentum begründet wird oder die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft gleichzeitig dessen Umwandlung in Alleineigentum bedeuten kann (§ 4 WEG). Ebenso wenig kann ein Pfändungsgläubiger sowie ein Insolvenzverwalter die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 11 Abs. 2 WEG). Nach dieser Vorschrift ist die Pfändung eines Miteigentumsanteils durch den Gläubiger eines Wohnungseigentümers nicht möglich. Der Gläubiger kann nur nach den Vorschriften des Immobiliarrechts gemäss § 864 Abs. 2 ZPO vollstrecken.

Gehört die Eigentumswohnung zu einer Vermögensmasse, über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum freihändig veräussern oder durch Zwangsversteigerung verwerten (§ 172 ff. ZVG). Ihm sind aber die Möglichkeiten verschlossen, den Anteil an den Rücklagen getrennt zur Insolvenzmasse zu ziehen und zu verwerten.




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