Aufsicht über die Kommunen

Sammelbezeichnung für die staatliche Überwachung der kommunalen Tätigkeit. Die staatliche Überwachung ist gerechtfertigt, weil die Kommunen nicht losgelöst vom Staat bestehen, sondern ihre Hoheitsgewalt vom Staat, nämlich von den Bundesländern ableiten. Die Aufsicht über die Kommunen steht ausschließlich den Bundesländern zu; eine unmittelbare Bundesaufsicht über die Kommunen gibt es nicht. Die Bundesländer haben die Aufsicht über die Kommunen unterschiedlich ausgestaltet und bezeichnet, so dass es keine einheitliche Begrifflichkeit gibt. Die staatliche Aufsicht lässt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten systematisieren:
Unterscheidung nach dem Inhalt: Bei der Rechtsaufsicht sind die staatlichen Behörden inhaltlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns beschränkt. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns, d. h. ein Eingriff in das der Kommune zustehende Verwaltungsermessen, ist unzulässig. Im Rahmen der Fachaufsicht verfügen die staatlichen Behörden über größere Steuerungsmöglichkeiten. Die Fachaufsicht umfasst zunächst stets auch die Rechtsaufsicht. Sie geht aber darüber hinaus und erstreckt sich auch auf die Kontrolle der Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns, berechtigt also zu Eingriffen in das der Kommune zustehende Verwaltungsermessen.
Unterscheidung nach den betroffenen Aufgabentypen: Die Kommunen unterliegen bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben der staatlichen Aufsicht. Mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgabentypen lassen sich aufgabenbereichsbezogen folgende Aufsichtsarten unterscheiden: Die Aufsicht im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben wird überwiegend (und hier) als Kommunalaufsicht bezeichnet. In einigen Bundesländern wird stattdessen von „allgemeiner” Aufsicht oder von Rechtsaufsicht gesprochen. Die staatlichen Behörden, die die Aufsicht in diesem Aufgabenbereich ausüben, werden dementsprechend als Kommunal-, Rechtsaufsichts- oder (allgemeine) Aufsichtsbehörden bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs „Rechtsaufsicht” zur Kennzeichnung sowohl des Inhalts als auch des Aufgabenbereichs ist jedenfalls insoweit unschädlich, als die Kommunalaufsicht inhaltlich stets nur Rechtsaufsicht ist. Die Aufsicht in den übrigen Auf
gabenbereichen (Auftragsangelegenheiten und Weisungsaufgaben) wird im Allgemeinen als Fachaufsicht bezeichnet. Die staatlichen Behörden, die die Aufsicht in diesem Aufgabenbereich ausüben, werden dementsprechend als Fachaufsichtsbehörden bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs „Fachaufsicht” zur Kennzeichnung sowohl des Inhalts als auch des Aufgabenbereichs ist gleichfalls unschädlich, denn die Aufsicht in diesen Aufgabenbereich ist gerade durch das Bestehen einer Fachaufsicht (im inhaltlichen Sinn) gekennzeichnet. Eine Besonderheit besteht in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. In diesen Ländern wird die Aufsicht im Bereich der Weisungsaufgaben zur Abgrenzung von der Aufsicht im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben als Sonderaufsicht bezeichnet. Die hierfür zuständigen Behörden heißen dementsprechend Sonderaufsichtsbehörden.
Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Eingreifens: Die staatliche Überwachung kann vorbeugend, d. h. präventiv, oder nachgehend, d.h. repressiv erfolgen.
Allgemeine Grundsätze der Aufsicht: Für die staatliche Aufsicht über die Kommunen gelten allgemeine Grundsätze. Nach dem Opportunitätsprinzip liegt die Entscheidung, ob und wie die Aufsichtsbehörde einschreiten will, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist das Erfordernis, dass das Einschreiten im öffentlichen Interesse liegt. Die Maßnahme darf also nicht ausschließlich im Interesse eines Einzelnen erfolgen. Ein öffentliches Interesse liegt regelmäßig nur vor, wenn die Gemeinde gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dagegen fehlt es i. d. R. an einem öffentlichen Interesse, wenn lediglich eine Verletzung privatrechtlicher Pflichten durch die Gemeinde vorliegt. Hier ist es in erster Linie Sache des Gläubigers, seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn mit der Verletzung privatrechtlicher Pflichten zugleich auch gegen öffentlich-rechtliche Pflichten verstoßen wird. Die Aufsicht dient ausschließlich der objektiven Kontrolle des gemeindlichen Handelns. Durch sie werden keine subjektiven Rechte auf Einschreiten begründet. Weder ein einzelner Bürger noch Organe oder Organteile der Gemeinde können durch Klage ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erzwingen.




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