Ausschliessung von Richtern

Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ein Richter, wenn er selbst od. ein naher Verwandter (ebenso Mündel) durch die (strafbare) Handlung verletzt, er mit dem Beschuldigten od. einer Partei (im Zivilprozess) nahe verwandt od. verschwägert, in der Sache als Zeuge od. Sachverständiger vernommen ist, schon einmal in der Sache (z.B. als Staatsanwalt) od. Vertreter des Beschuldigten (z. B. Verteidiger), od. der Partei (z. B. als deren Prozessbevollmächtigter) tätig war (§ 22 StPO, § 41 ZPO). Im Strafverfahren auch ausgeschlossen, wenn er bei einer Entscheidung in der Vorinstanz, als Untersuchungsrichter od. im Wiederaufnahmeverfahren bei der ersten Entscheidung mitgewirkt hat (§ 23 StPO). Für Schöffenund Geschworenegelten die gleichen Grundsätze (§31 StPO). - Andere
Gerichtspersonen: ausgeschlossen können auch sein: Sachverständige (§ 74 StPO, § 406 ZPO), Schiedsrichter (Schiedsgericht), (§ 1032 ZPO), Urkundsbeamte (§31 StPO, § 49 ZPO), Dolmetscher (§ 191 GVG), Gerichtsvollzieher (§ 155 GVG). Ausschliessung wird festgestellt und bedarf keiner Entscheidung.




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