Befähigungsnachweis

als notwendiges Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ist als subjektive Beschränkung der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich relevant. Falls der Gesetzgeber derartige Zulassungsvoraussetzungen statuiert, verstösst er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er Tätigkeiten, die bei industrieller Ausübung zulassungsfrei sind, im Handwerk einem besonderen Befähigungsnachweis unterwirft. Indessen darf dieser Nachweis von Verfassungs wegen nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gefordert werden.

ist der Nachweis einer bestimmten Befähigung. Er wird grundsätzlich durch ein Zeugnis über eine ordnungsgemäß vorgeschriebene Ausbildung geführt. Großer B. ist in diesem Zusammenhang das Bestehen einer Meisterprüfung, das zum selbständigen Betrieb eines handwerklichen Unternehmens berechtigt (§§ 1, 7 HO). Der B. ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung der Berufsfreiheit i.S.v. Art. 12 GG, die aber zulässig ist, weil die Leistungsfähigkeit des Handwerks ein wichtiges Allgemeingut darstellt. Nach einer zusammenfassenden Richtlinie der Europäischen Union vom Mai 1999 muss ein in einem Mitgliedstaat erworbener B. auch in den anderen Mitgliedstaaten in einem dafür bereitzustellenden Verfahren anerkannt werden. Selbständig machen können sich Personen, die in einem Mitgliedstaat sechs, evtl. drei Jahre selbständig oder in leitender Stellung tätig sind. Lit.: Klemmer, P., Der große Befähigungsnachweis, 1999

ist die Bezeichnung für den vor der Zulassung zu zahlreichen Berufen erforderlichen Nachweis der fachlichen (theoretischen und/oder praktischen) Vorbildung. Einen nicht durch praktische Tätigkeit, Ausbildungsgang oder Prüfung formalisierten B. bezeichnet die Gesetzessprache meist als Sachkunde oder fachliche Eignung (Gegensatz: persönliche Eignung; Zuverlässigkeit). Als großer Befähigungsnachweis wird das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk bezeichnet, die zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§§ 1 ff. HandwO), zur Ausbildung von Lehrlingen (§ 22 b HandwO) sowie zur Führung des Meistertitels (§ 51 HandwO) berechtigt; s. a. Handwerksrolle.




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