Betreuungsfreibetrag

Wegen der grundlegenden Neugestaltung der steuerlichen Förderung der Familien durch den Familienleistungsausgleich wurde ab Veranlagungszeitraum 2000 bis 2001 nach § 32 Abs.
6 EStG a. F. für Kinder bis 16 Jahre und für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist — zusätzlich zum Kinderfreibetrag ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 774 € bzw bei vollstationärer Unterbringung des Kindes in Höhe von 276 € vom Einkommen abgezogen.
Die Beträge verdoppelten sich bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, wenn das Kind zu beiden
Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (zusätzliche Betragsverdoppelungen nach § 32 Abs. 6 S. 3, 4 EStG a. F.).
Mit dem Zweiten Familienförderungsgesetz vom 16.8. 2001 (BGBI. I 2001, 1310; BStBl. I 2001, 420)
wurden ab 2002 weitere Änderungen des Familienleistungsausgleichs vollzogen (neben den Erhöhungen des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge und den Änderungen zum Sonderbedarf für die Berufsausbildung, außergewöhnliche Belastungen).
Danach wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag (1 824 €, zur Abdeckung des sächlichen Existenzminimums des Kindes) und zusätzlich durch einen einheitlichen, für alle minder- oder volljährigen Kinder geltenden Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1 080 €, § 32 Abs. 6 EStG, Verdoppelung der Freibeträge bei zusammenveranlagten Ehegatten) oder durch das monatliche Kindergeld bewirkt (Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 31 EStG, soweit die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang erreicht wird).

Familienleistungsausgleich.




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