Dauerwohnrecht

kann auf zweierlei Art begründet werden: entweder in der schwächeren Form der nicht übertragbaren und nicht vererblichen Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) oder als D. nach dem Wohnungseigentumsgesetz: Dauernutzungsrecht. Nur im letzteren Fall ist es veräusserlich und vererblich. Es berechtigt zu jeder Art von Nutzung der Wohnung, vor allem auch zur Vermietung der Wohnung. Es kann auch schon bestellt werden, wenn das Gebäude noch nicht errichtet ist. Einzelheiten: §§ 31-42 WohnungseigentumsG, Heimfallanspruch.
DCL, Abkürzung für Doctor of Civil Law.

Bei einer Eigentumswohnung:

Das Dauerwohnrecht (§ 31 ff. WEG) ist ein vererbliches, veräusserlichtes Recht auf Bewohnung einer Wohnung. Von Dauernutzungsrecht spricht das Gesetz, wenn sich das Recht zur Nutzung auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in einem Gebäude bezieht. Ansonsten bestehen keine Unterschiede zwischen Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Die Bestellung des Dauerwohnrechts erfolgt durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch, wobei dieses nur bestellt werden soll, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Das Dauerwohnrecht kann zeitlich beschränkt bestellt werden, jedoch auch unbefristet, es ist dann vererblich und veräusserlich.

Es ist jedoch kein echtes Eigentum und kann auch nicht wie das Wohnungseigentum mit Hypotheken und Grundpfandrechten belastet, sondern nur verpfändet, aber auch gepfändet werden. Des Weiteren steht dem Dauerwohnberechtigten kein Recht auf Veränderung am Gebäude und auch nicht an seinen Wohnungsräumen zu.

Ohne entsprechende Vereinbarung hat der Dauerwohnberechtigte keine Steuern und sonstige öffentliche Lasten des Grundstücks zu tragen; dies kann jedoch Gegenstand der Vereinbarung zwischen Dauerwohnberechtigten und Wohnungseigentümern werden.

Grundsätzlich bleibt dabei jedoch der Eigentümer Steuerschuldner.

Ebenso unterscheidet sich das dingliche Dauerwohnrecht von dem schuldrechtlichen Mietverhältnis. Im Gegensatz zu diesem kann das Dauerwohnrecht nicht gekündigt werden. Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann jedoch ein "Heimfallanspruch" vereinbart werden, der beim Eintritt eines wichtigen Grundes zur Rückübertragung des Dauerwohnrechts auf den Wohnungseigentümer beziehungsweise einen von diesem zu bezeichnenden Dritten verpflichtet.

Das Dauerwohnrecht findet vor allem Anwendung im gemeinnützigen Baugenossenschaftsbereich, wo für die Sicherung von Baukostenzuschüssen ein Wohnentgelt vereinbart wird, welches sich mit der Tilgung der Finanzierungslasten entsprechend verringert.

Daneben gibt es weitere Gründe für die Bestellung eines Dauerwohnrechts. Hauptanwendungsfall dürfte hier die Teilung einer Erbengemeinschaft sein, wo den einzelnen Beteiligten mit einem Wohnrecht ausreichend gedient sein kann.

In der Praxis dürfte sich das zeitlich unbegrenzte Dauerwohnrecht kaum gegenüber dem Wohnungseigentum durchsetzen, da es diesem gegenüber keine spezifischen Vorteile besitzt. Im Gegenteil: Das Wohnungseigentum stellt das wirtschaftlich und juristisch einwandfreiere Wertobjekt dar. Entscheidend dürfte schliesslich sein, dass die Kreditinstitute nur zur Einzelbelastung des Wohnungseigentums bereit sind.

Damit ist aber dem Dauerwohnrecht sein eigentlicher wirtschaftlicher Boden entzogen.

Wohnungseigentum.




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