Defensives Fahren

Langsamfahren, Vertrauensgrundsatz, Verzicht. Darunter versteht man ein zurückhaltendes, im Zweifel riskante Fahrmanöver unterlassendes Verhalten im Straßenverkehr („damit rechnen, daß der andere eine Dummheit macht“). Wenn die Verkehrslage es erfordert, muß selbst auf ein Vorrecht verzichtet und darf nicht auf das „Rechthaben“ gepocht werden. Defensives Fahren ist mit zügigem, andere durch übertriebene Ängstlichkeit nicht behinderndem Fahren durchaus vereinbar.

(Verhalten) bedeutet, seine Rechtsposition gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht voll auszunutzen, sondern aus Sicherheitsgründen eine über die gesetzlich gebotene hinausgehende Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen. In der Rechtsprechung wird defensives Fahren von einem Kraftfahrzeugführer dann verlangt, wenn er sich einer unklaren Verkehrslage gegenübersieht, z. B. wenn die Frage der Vorfahrt nicht sofort eindeutig beurteilt werden kann, oder wenn beim Überholen die Fahrweise oder die Absicht des Vordermannes nicht klar genug erkennbar ist.

im Straßenverkehr ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Leitbild für den Fahrzeugführer. Zum Unterschied vom Unterlassen gewagter Fahrweise, die sich schon nach § 1 StVO verbietet, verzichtet der defensiv Fahrende zur Risikoverringerung freiwillig auf ein Vorrecht und auf den Schutz des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr.




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