dualistisches Modell

, Kommunalrecht: theoretisches Modell für die systematische Einordnung derjenigen Aufgaben, die der Gemeinde neben den Selbstverwaltungsaufgaben durch Landesgesetz zusätzlich zugewiesen sind. Gegenmodell ist das monistisehe Modell (allgemein zum Hintergrund Aufgabentypen).
Das dualistische Modell knüpft an die historische Entwicklung gemeindlicher Aufgaben an (vgl. § 166 der Preußischen Städteordnung von 1808 und § 2 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935). Danach ist zwischen zwei Aufgabenbereichen der Gemeinde zu unterscheiden: einerseits die Selbstverwaltungsaufgaben (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigener Wirkungskreis der Gemeinde) und andererseits die staatlichen Angelegenheiten, deren Wahrnehmung nach staatlicher Weisung auf die Gemeinden lediglich übertragen ist (Auftragsangelegenheiten übertragener WirkungskreisFremdverwaltung).
Das dualistische Modell liegt den Gemeindeordnungen folgender Bundesländer zugrunde:
Bayern: Art. 7 GO „eigene Angelegenheiten”, Art. 8 GO „übertragene Angelegenheiten” —mit der Besonderheit, dass den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, solche Angelegenheiten auch zur selbstständigen Besorgung übertragen werden können, Art. 8 Abs. 3 GO. Brandenburg: Nach Art. 97 Abs. 2 der Landesverfassung erfüllen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet „alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach der Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen”. Hinter dieser Formulierung, die den Gemeinden (nur) die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuweist, verbirgt sich dem Grundsatz nach ein eher dualistisches Modell. Die Landesverfassung legt sich hierin aber nicht fest. Vielmehr belässt sie dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Die brandenburgische Kommunalverfassung unterscheidet im Weiteren deutlich zwischen „Pflichtaufgaben zur Erfüllung und Weisung” und „ausnahmsweise” „Auftragsangelegenheiten” (§ 2 Abs. 3 und 4 Bbg KVerf), was eher einer monistischen Sichtweise entspricht. Mecklenburg-Vorpommern: § 2 KV M-V eigener Wirkungskreis”, § 3 KV M-V „übertragener Wirkungskreis”. Niedersachsen: § 4 NGO eigener Wirkungskreis”, §5 NGO „übertragener Wirkungskreis”. Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 1 GO „freie Selbstverwaltungsaufgaben” und „Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung”, § 2 Abs. 2 GO „staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten)”. Saarland:§ 5 KSVG „Selbstverwaltungsangelegenheiten”, § 6 KSVG „Auftragsangelegenheiten”.
Sachsen-Anhalt: § 4 GO eigener Wirkungskreis”, § 5 GO „übertragener Wirkungskreis”. Thüringen: § 2 ThürKO eigene Aufgaben”, § 3 ThürKO „übertragene Aufgaben”.




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