Einstellung die endgültige oder vorläufige Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens. II. Im Strafverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, falls die Ermittlungen kei nen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten; außer dem ist eine E. möglich bei Vergehen mit geringer Schuld des Täters und mangelndem öffentlichen Verfolgungsinteresse. Nach Klageerhebung kann das Gericht entweder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten oder durch Urteil einstellen. III. Im Dienstrecht ist E. die Begründung des Dienstverhältnisses.
Weitere Begriffe : Getränkesteuer | Auspuffgeräusch | Güterkraftverkehrsgesetz |
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