Einstellung

die endgültige oder vorläufige Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens.

I. Erfolgt im Zwangsvollstreckungsver fahren von Amts wegen (z.B. wenn durch Postschein nachgewiesen ist, daß Geld inzwischen eingezahlt wurde); ausnahmsweise auch auf Antrag des Schuldners, wenn die Vollstreckung

für ihn eine sittenwidrige Härte bedeuten würde. Kann aber auch im Erkennt nisverfahren erfolgen (z.B. durch Beru fungsgericht).

II. Im Strafverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, falls die Ermittlungen kei nen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten; außer dem ist eine E. möglich bei Vergehen mit geringer Schuld des Täters und mangelndem öffentlichen Verfolgungsinteresse. Nach Klageerhebung kann das Gericht entweder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten oder durch Urteil einstellen.

III. Im Dienstrecht ist E. die Begründung des Dienstverhältnisses.






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