Einstellung

die endgültige oder vorläufige Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens.

I. Erfolgt im Zwangsvollstreckungsver fahren von Amts wegen (z.B. wenn durch Postschein nachgewiesen ist, daß Geld inzwischen eingezahlt wurde); ausnahmsweise auch auf Antrag des Schuldners, wenn die Vollstreckung für ihn eine sittenwidrige Härte bedeuten würde. Kann aber auch im Erkennt nisverfahren erfolgen (z.B. durch Beru fungsgericht).

II. Im Strafverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, falls die Ermittlungen kei nen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten; außer dem ist eine E. möglich bei Vergehen mit geringer Schuld des Täters und mangelndem öffentlichen Verfolgungsinteresse. Nach Klageerhebung kann das Gericht entweder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten oder durch Urteil einstellen.

III. Im Dienstrecht ist E. die Begründung des Dienstverhältnisses.

ist die endgültige oder vorläufige Beendigung eines Verfahrens. Im Zivilverfahrensrecht kann der Schuldner die einstweilige E. der Zwangsvollstreckung beantragen (§§ 707, 719, 769 ZPO). Im Strafverfahren kann im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, falls die Ermittlungen (aus prozessualen, materiellrechtlichen oder tatsächlichen Gründen) keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, die E. vornehmen (§ 170 II StPO). Ist die Klage erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Angeschuldigten und des Gerichts (§ 153 II StPO) oder das Gericht mit Zustimmung des Angeschuldigten und der Staatsanwaltschaft die E. bewirken (vgl. a. § 154 II StPO). Stellt sich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder ein Prozesshindernis im gerichtlichen Verfahren heraus, so ist, wenn der Mangel behebbar ist (z.B. Nachholung eines Strafantrags), die vorläufige E. notwendig (§ 205 StPO), andernfalls die endgültige E. Sie erfolgt außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, in der Hauptverhandlung durch Urteil (§§ 206a, 260 III StPO). Im Recht der (privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnisse ist E. die Begründung des Dienstverhältnisses (vgl. § 3 BLV). Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 49. A. 2006; Nädler, S., Der Wiedereinstellungsanspruch, 2004

(prozessual) Ermittlungsverfahren in Strafsachen (2), Bußgeldverfahren, Vollstreckungsschutz, Insolvenzverfahren (4 c); (materiell) Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis.




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